Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the child and adult protection authority regarding guardianship matters, specifically concerning the visitation rights related to the complainant's daughter, as well as the extension of guardianship and the establishment of educational guardianship. The individual challenged a previous ruling from a district board which had upheld an appeal concerning a report by a visitation rights guardian. The higher court dismissed the individual's objections, citing that the relevant expert report was adequately current and that the individual failed to sufficiently address the court's considerations. The individual's subsequent requests for an extension of the appeal deadline, a suspension of the ruling, and for legal aid were also denied due to the perceived lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The individual challenged a previous ruling from a district board which had upheld an appeal concerning a report by a visitation rights guardian. The higher court dismissed the individual's objections, citing that the relevant expert report was adequately current and that the individual failed to sufficiently address the court's considerations. The individual's subsequent requests for an extension of the appeal deadline, a suspension of the ruling, and for legal aid were also denied due to the perceived lack of merit in the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not contain the required substantiation (lack of sufficient reasoning).
The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.
Applied because the appellant lost the case, ordering him to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_161/2013
Urteil vom 27. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Y.________ und Z.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 10. Januar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 10. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Z.________ (betreffend u.a. Genehmigung des Berichts des Besuchsrechtsbeistandes der 2005 geborenen Tochter des Beschwerdeführers, Ausweitung der Beistandschaft und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft) abgewiesen und den Beschwerdeentscheid bestätigt hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, das dem Entscheid des Bezirksrates zu Grunde liegende Gutachten sei hinreichend aktuell, nachdem sich die Ausgangslage nicht verändert habe, ein neues Gutachten habe sich erübrigt, auf die Erwägungen des Bezirksrates hinsichtlich der Genehmigung des Beistandschaftsberichts gehe der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein, die Genehmigung sei nicht zu beanstanden, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 10. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht durch einen Anwalt verbessert werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Y.________ und Z.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann