Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_160/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal on Attachment Scheduling Dismissed for Untimely Filing and Unreasoned Submission

Geschäftsnummer 5A_160/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal on Attachment Scheduling Dismissed for Untimely Filing and Unreasoned Submission The Federal Supreme Court dismissed a debtor's appeal against a supervisory authority's decision not to entertain a complaint regarding a schedule of claims and distribution list in an attachment proceeding, because the appeal was submitted to the Swiss Post after the ten-day statutory deadline, failing to meet the time limit stipulated in Art. 100 para. 2 lit. a BGG, and because the appellant failed to provide a reasoned submission under Art. 42 para. 2 BGG, neglecting to address the supervisory authority's reasoning—that the complaint challenged the underlying debt and prior proceedings rather than an error by the execution office—and instead offering irrelevant claims about the execution process, allegedly stolen documents, and denied legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Attachment Scheduling Dismissed for Untimely Filing and Unreasoned Submission: 100 para. 2 lit. a BGG, and because the appellant failed to provide a reasoned submission under Art. 42 para. 2 BGG, neglecting to address the supervisory authority's reasoning—that the complaint challenged the underlying debt and prior proceedings rather than an error by the execution office—and instead offering irrelevant claims about the execution process, allegedly stolen documents, and denied legal assistance.

Schlagwörter

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Kollokationsplan und Verteilungsliste Arrestverfahren verspätete Einreichung Aufsichtsbeschwerde gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the President of the Chamber to rule not to enter upon the appeal in simplified procedure due to manifest inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this instance, as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_160/2024

Urteil vom 6. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4601 Olten.

Gegenstand

Kollokationsplan und Verteilungsliste,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2024 (SCBES.2024.14).

Erwägungen:

1. Am 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. xxx. Mit Urteil 7. Februar 2024 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 1. März 2024 datierten, aber erst am 4. März 2024 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil am 20. Februar 2024 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

) begann demnach am 21. Februar 2024 zu laufen und endete am 1. März 2024. Die erst am 4. März 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (

Art. 48 Abs. 1 BGG

).

Im Übrigen muss die Beschwerde eine Begründung enthalten, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Dabei ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keinen Fehler des Betreibungsamtes rüge, sondern die aufgeführten Forderungen bestreite und die vorangegangenen Verfahren beanstande, in denen über die betriebene Forderung entschieden worden sei. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Stattdessen beschwert er sich über die Betreibungen und Pfändungen und macht geltend, das Betreibungsamt habe ihm mehrmals Dokumente entwendet und auch ein Richter habe einen Beweis unterschlagen, wobei sich Letzteres offenbar nicht auf das angefochtene Urteil bezieht. Soweit er geltend macht, die verlangte Rechtshilfe sei ihm nicht gewährt worden, legt er nicht dar, dass die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag (gemeint wohl: auf unentgeltliche Verbeiständung) übergangen hätte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von ihm verlangte Schadenersatz und die verlangte Wiedergutmachung. Soweit er schliesslich geltend macht, ein Brief an das Bundesgericht sei verschollen und er benötige auch diesbezüglich Rechtshilfe, ist unklar, worauf er sich bezieht.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg