Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal brought by a company against a decision made by a cantonal court regarding the opening of insolvency proceedings against it. The cantonal court had rejected the company's appeal due to its failure to pay a required cost advance within the stipulated timeframe, which had been communicated to the company. The company subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal; however, it was found that the complaint did not provide sufficient justification or meet the legal requirements for revision, leading to the Tribunal's decision not to entertain the appeal. The company was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a i.V.m, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The cantonal court had rejected the company's appeal due to its failure to pay a required cost advance within the stipulated timeframe, which had been communicated to the company. The company subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal; however, it was found that the complaint did not provide sufficient justification or meet the legal requirements for revision, leading to the Tribunal's decision not to entertain the appeal. The company was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
Imposed court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_160/2015
Urteil vom 3. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Ansetzung einer ersten Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- sei der Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist von 5 Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt worden, die Beschwerdeführerin habe die Nachfristansetzungsverfügung bei der Post nicht abgeholt, die Nachfrist habe am 9. Februar 2015 geendet (Art. 138 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO ), mangels Vorschusszahlung innerhalb der Nachfrist sei androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt U.________ sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann