Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_160/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal for Failing to Contest Essential Grounds of Prior Ruling

Geschäftsnummer 5A_160/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the seizure of property by a debt enforcement office, which the complainant contested. The cantonal court had ruled that the complaint was inadmissible because it was filed too late and addressed issues already settled in previous rulings regarding the legality of the execution of seizure. Additionally, the court decided not to pursue a disciplinary action against an enforcement officer, citing a lack of evidence for misconduct. The complainant's appeal to the Federal Tribunal was ultimately rejected due to insufficient reasoning and failure to adequately address the lower court's considerations.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal for Failing to Contest Essential Grounds of Prior Ruling: The cantonal court had ruled that the complaint was inadmissible because it was filed too late and addressed issues already settled in previous rulings regarding the legality of the execution of seizure. Additionally, the court decided not to pursue a disciplinary action against an enforcement officer, citing a lack of evidence for misconduct. The complainant's appeal to the Federal Tribunal was ultimately rejected due to insufficient reasoning and failure to adequately address the lower court's considerations.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Aufsichtszuständigkeit Vollstreckungsentscheid Zulässige Gründe verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed (not entered upon).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_160/2008/bnm

Urteil vom 28. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wegnahme gepfändeter Gegenstände.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 31. Januar 2008 durch das Betreibungsamt A.________ (zum zweiten Mal) angekündigte Wegnahme von beim Beschwerdeführer gepfändeten Gegenständen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Pfändungsurkunden seien dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006, am 28. Februar 2007 und am 23. März 2007 zugestellt worden, die erst am 7. Februar 2008 erhobene Beschwerde sei offensichtlich verspätet, weil sie sich zwar formell gegen die Wegnahmeverfügung vom 31. Januar 2008, inhaltlich jedoch gegen den längst in Rechtskraft erwachsenen Pfändungsvollzug richte, wie dem Beschwerdeführer bereits in einem vorausgegangenen, eine erste Wegnahmeverfügung vom 9. August 2007 betreffenden Beschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2007 auseinandergesetzt worden sei,

dass das Obergericht weiter erwog, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betreibungsweibel werde verzichtet, weil (entgegen den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers) keine objektiven Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung vorlägen, schliesslich sei die Aufsichtsbehörde nicht für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zuständig, diese Ansprüche müsse der Beschwerdeführer vielmehr in einem Staatshaftungsverfahren geltend machen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts (betreffend die Verspätung seiner Beschwerde und die Unzuständigkeit zur Behandlung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen) auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die Unmöglichkeit der Ablieferung von Verdienstquoten und den Kompetenzcharakter eines Personenwagens zu behaupten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann