Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_16/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal on File Inspection Costs and Access Dismissed as Time-Barred

Geschäftsnummer 5A_16/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought full access to documents from 2019 to 2023 related to several debt collection procedures initiated by the Bern-Mittelland Debt Enforcement Office. The office responded that it would provide the documents either by post or email, requiring a pre-payment of CHF 750, but denied in-person scanning or electronic media transfer. The complainant contested this decision before the Bern Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging both this decision and another from the same process, asserting the denial of document access as a legal obstruction, thereby questioning the applicable complaint deadlines. The tribunal ultimately found the appeal untimely and dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 17 Abs. 3 SchKG, Art. 94 BGG, Art. 56 SchKG, Art. 56 i.V.m; Debtor's Appeal on File Inspection Costs and Access Dismissed as Time-Barred: The office responded that it would provide the documents either by post or email, requiring a pre-payment of CHF 750, but denied in-person scanning or electronic media transfer. The complainant contested this decision before the Bern Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging both this decision and another from the same process, asserting the denial of document access as a legal obstruction, thereby questioning the applicable complaint deadlines. The tribunal ultimately found the appeal untimely and dismissed it.

Schlagwörter

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Akteneinsicht (Betreibungsverfahren) Schuldbetreibung Akteneinsicht Kostenvorschuss Konkursandrohung Klagefrist Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the President will not enter upon the appeal in simplified procedure because it is clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_16/2024

Urteil vom 15. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Akteneinsicht (Betreibungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. November 2023 (ABS 23 298).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, führte im Laufe der letzten Jahre verschiedene Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 (gemeint wohl 5. April 2023) verlangte der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt "vollständige Akteneinsicht 2019-2023". Nach einem E-Mail des Betreibungsamtes vom 21. April 2023 und einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2023 über Modalitäten und Umfang der Akteneinsicht erliess das Betreibungsamt am 10. August 2023 eine Verfügung, mit der es vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- verlangte und festhielt, die gewünschten Unterlagen könnten ihm per Post oder E-Mail zur Verfügung gestellt werden, hingegen sei ein persönliches Einscannen auf dem Betreibungsamt durch den Beschwerdeführer oder die Übergabe eines elektronischen Datenträgers nicht möglich.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 29. November 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren ABS 23 298).

Am 5. Januar 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer ficht nicht nur den Entscheid im Verfahren ABS 23 298 vom 29. November 2023 an, sondern auch einen Entscheid im selben Verfahren vom 23. September 2023. Das Bundesgericht hat bereits mit Urteil 5A_864/2023 vom 21. November 2023 E. 2 festgehalten, dass es in jenem Verfahren keinen Entscheid dieses Datums gibt.

Als Anfechtungsgegenstand nennt der Beschwerdeführer sodann einen Entscheid vom 11. April 2023 im Verfahren ABS 23 22. Dieser war bereits Gegenstand des Urteils 5A_862/2023 vom 21. November 2023. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann der Beschwerdeführer jenen Entscheid nicht nochmals anfechten.

3. Der Beschwerdeführer verlangt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_859/2023. Entgegen seiner Auffassung ist das bundesgerichtliche Verfahren 5A_859/2023 nicht mehr hängig, sondern wurde mit Urteil vom 21. November 2023 abgeschlossen. Der Vereinigungsantrag ist gegenstandslos.

4. Der angefochtene Entscheid vom 29. November 2023 (ABS 23 298) ist dem Beschwerdeführer gemäss den Akten am 7. Dezember 2023 zugestellt worden, wovon der Beschwerdeführer auch selber ausgeht. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann damit am 8. Dezember 2023 zu laufen und lief nach der Verlängerung über das Wochenende und die Weihnachtsferien am Mittwoch, 3. Januar 2024, ab ( Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ). Die auf den 5. Januar 2024 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde ist demnach verspätet.

Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 3 SchKG beruft und geltend macht, eine verweigerte Akteneinsicht gelte als Rechtsverweigerung, gegen die keine feste Beschwerdefrist bestehe. Vorliegend liegt ein anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz des Bundesgerichts vor, womit die Beschwerdefristen gelten (vgl. Art. 94 BGG ).

Am Fristablauf ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 56 SchKG beruft und geltend macht, die Beschwerdefrist werde dadurch bis zum 5. Januar 2024 verlängert. Es ist zwar umstritten, ob Art. 56 i.V.m. Art. 63 SchKG Auswirkungen auf die Berechnung der Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben kann (vgl. SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 7f zu Art. 63 SchKG ). Vorliegend geht es jedoch beim angefochtenen Entscheid über die Akteneinsicht offensichtlich nicht um Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 i.V.m. Art. 63 SchKG (zum Begriff der Betreibungshandlung BGE 148 III 46 E. 4.2; 121 III 88 E. 6c/aa; je mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit von Art. 63 SchKG einzig auf Betreibungshandlungen BGE 149 III 179 E. 4.1 mit Hinweisen), so dass diese Normen von vornherein nicht anwendbar sind.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem das Bundesgericht in der Vergangenheit mehrmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat, rechtfertigt sich dies vorliegend nicht mehr.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg