Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_16/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Interim Procedural Order Limiting Inheritance Dispute Claims

Geschäftsnummer 5A_16/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning inheritance division, one party challenged a decision made by a district court that limited the scope of legal claims in the proceedings. The initial complaint included multiple requests for action against the other parties, but the court narrowed it down to two specific claims and imposed a deadline for a revised response. The challenging party filed a complaint against this procedural ruling, claiming that the limitation imposed by the court would lead to irreparable legal disadvantages. However, the higher court did not consider the challenge sufficient to warrant action due to the lack of demonstrated harm, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. a ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Interim Procedural Order Limiting Inheritance Dispute Claims: The initial complaint included multiple requests for action against the other parties, but the court narrowed it down to two specific claims and imposed a deadline for a revised response. The challenging party filed a complaint against this procedural ruling, claiming that the limitation imposed by the court would lead to irreparable legal disadvantages. However, the higher court did not consider the challenge sufficient to warrant action due to the lack of demonstrated harm, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Erbteilung prozessleitende Verfügungen Erbschaftsteilung Leitverfahren Vorlage zur Vorabentscheidung Praxisänderung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Used for declaring the appeal inadmissible by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_16/2017

Urteil vom 15. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Am 9. Februar 2015 klagten B.________ und C.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ auf "A. Auskunftsbegehren; B. Erbteilungsklage C. Absetzung des Willensvollstreckers". Unter jedem Buchstaben sind zahlreiche Rechtsbegehren aufgeführt. Am 18. Oktober 2016 beschränkte der Referent des Bezirksgerichts Meilen das Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO auf die "Rechtsbegehren lit. A. und lit. C." und setzte A.________ eine Frist von 80 Tagen an, um eine in diesem Sinn beschränkte schriftliche Klageantwort einzureichen. Mit Beschluss vom 28. November 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.

1.2. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 6. Januar 2017 gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er ersucht im Wesentlichen darum, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren vorerst auf "das klägerische Begehren lit. A" zu beschränken; eventuell sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegen dem Antrag von B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) entsprochen.

2. Angefochten ist vorliegend ein Beschluss, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid (Beschränkung des Verfahrens auf zwei Kategorien von Rechtsbegehren und Ansetzen einer Frist zur Einreichung der angepassten Klageantwort) des Referenten des Bezirksgerichtes Meilen nicht eingetreten ist ( Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG , gegen den die Beschwerde gegeben ist, soweit dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht wieder behoben werden kann ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Auf die Beschwerde ist ferner einzutreten, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern hier die genannten Voraussetzungen gegeben sein könnten. Der Beschwerdeführer kann die seiner Ansicht nach unzulässige Beschränkung der Rechtsbegehren zusammen mit dem Entscheid in der Sache anfechten. Ihm droht daher kein Nachteil. Zudem legt er nicht rechtsgenügend dar, inwiefern mit der Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid sofort ein Endentscheid herbeigeführt oder damit die Kosten für ein aufwändiges Beweisverfahren erspart werden könnten (zur Begründungspflicht: BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).

3. Auf die unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet, da die Beschwerdegegner mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung zu verweigern, nicht durchgedrungen sind und im Übrigen in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden