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5A_159/2026 KI-generiert

5A_159/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5A_159/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer erhob am 29. Januar 2026 Beschwerde in einer Betreibungssache an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Oberrichter Zbinden, die Anträge um superprovisorische/vorsorgliche Aufhebung der Kontosperre und um superprovisorische/vorsorgliche aufsichtsrechtliche Massnahmen ab.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 5A_159/2026 · Bundesgericht: Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann, und er betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, da die Beschwerde jedenfalls keine hinreichenden Rügen enthält.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Kontosperre)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_159/2026

Urteil vom 23. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Kontosperre),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Januar 2026 (ABS 26 50).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Januar 2026 Beschwerde in einer Betreibungssache an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Oberrichter Zbinden, die Anträge um superprovisorische/vorsorgliche Aufhebung der Kontosperre und um superprovisorische/vorsorgliche aufsichtsrechtliche Massnahmen ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann, und er betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, da die Beschwerde jedenfalls keine hinreichenden Rügen enthält.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Oberrichter Zbinden habe die angefochtene Verfügung erlassen, obschon er gegen ihn am 4. Dezember 2025 ein Ausstandsgesuch eingereicht habe, über das am 30. Januar 2026 noch nicht entschieden worden sei. Eine abgelehnte Gerichtsperson dürfe bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch grundsätzlich nicht tätig werden.

4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe gegen Oberrichter Zbinden in der Beschwerde vom 29. Januar 2026 ein Ausstandsgesuch gestellt. Wie sich aus den von ihm eingereichten Beilagen ergibt, betrifft das Ausstandsgesuch vom 4. Dezember 2025 kein Verfahren der Aufsichtsbehörde, d.h. kein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, sondern ein Zivilverfahren (Geschäfts-Nr. ZK 25 542). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb sich sein Ausstandsgesuch auch auf weitere Verfahren erstrecken sollte. Sodann legt er nicht dar, dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG ein abgelehntes Mitglied der Aufsichtsbehörde während der Dauer eines Ausstandsverfahrens nicht mehr tätig werden dürfte. Der abstrakte Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 BV genügt den Rügeanforderungen nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg