Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_159/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Notice Deemed Moot Due to Expired Seizure Date

Geschäftsnummer 5A_159/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was subject to debt enforcement proceedings initiated by two creditors through the regional debt collection office. Following the issuance of payment orders, the individual relocated, leading creditors to file continuation requests resulting in announcements of asset seizures by the public debt collection offices, which correlated with his new addresses. The individual challenged one such seizure notice but the regional court dismissed the appeal as moot because the scheduled asset seizure date had passed without enforcement, planning instead a new appointment. The individual then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the notice, but the federal court found the complaint lacked appropriate legal substantiation as it didn't sufficiently address the dismissal's rationale, focusing unjustifiably on incurred costs which were deemed insubstantial relative to the case's disposition.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Seizure Notice Deemed Moot Due to Expired Seizure Date: Following the issuance of payment orders, the individual relocated, leading creditors to file continuation requests resulting in announcements of asset seizures by the public debt collection offices, which correlated with his new addresses. The individual challenged one such seizure notice but the regional court dismissed the appeal as moot because the scheduled asset seizure date had passed without enforcement, planning instead a new appointment. The individual then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the notice, but the federal court found the complaint lacked appropriate legal substantiation as it didn't sufficiently address the dismissal's rationale, focusing unjustifiably on incurred costs which were deemed insubstantial relative to the case's disposition.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Gläubigerversammlung Schuldbetreibung Pfändungsvollzug Pfändung Einstellung des Konkursverfahrens Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed under the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because of the outcome of the case (non-admission of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_159/2022

Urteil vom 8. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel,

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Februar 2022 (ABS 21 372).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird von zwei Gläubigern in den Betreibungen Nrn. www und uuu des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Nach Zustellung der Zahlungsbefehle verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz. Die Gläubiger richteten die Fortsetzungsbegehren nach Erteilung der jeweiligen definitiven Rechtsöffnung an das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, das die Betreibungen unter den Nrn. xxx und yyy in der Pfändungsgruppe Nr. zzz erfasste. Das Betreibungsamt Oberland kündigte dem Beschwerdeführer die Pfändung am 28. Juni 2021 an. Aufgrund eines erneuten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers ersuchte das Betreibungsamt Oberland das Betreibungsamt Seeland am 1. Dezember 2021 um rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 2021 kündigte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, dem Beschwerdeführer die Pfändung per 5. Januar 2022 an.

Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat erwogen, der 5. Januar 2022 sei ohne Pfändungsvollzug verstrichen. Laut Betreibungsamt Seeland werde ein neuer Termin auf Ende Januar 2022 angesetzt. Die auf den 5. Januar 2022 angekündigte Pfändung könne demnach - so das Obergericht weiter - durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr unmittelbar beeinflusst werden. Der Beschwerdeführer weise kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung vom 7. Dezember 2021 mehr auf, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer könne seine Rügen im Rahmen des in Aussicht gestellten neuen Pfändungstermins vorbringen. Bei bloss vorläufiger Prüfung erscheine allerdings die Beschwerde, die den Umfang der Betreibungskosten betreffe, auch in materieller Hinsicht als unbegründet.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht auseinander und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht das kantonale Beschwerdeverfahren hätte weiterführen müssen. Er äussert sich einzig zu den Betreibungskosten. Dies genügt den Begründungsanforderungen jedoch nicht, denn die entsprechende summarische Eventualerwägung des Obergerichts hat keinen Zusammenhang mit dem Ergebnis des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. mit der Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg