Divorce Decree Revision Rejected Due to Untimely Ground and Lack of Appeal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision of a divorce judgment, specifically concerning a non-acceptance decision made by a district court that denied a request for revision due to jurisdictional timing issues and lack of necessary evidence. The cantonal court subsequently upheld the decision, indicating that the revision request was filed late and lacked sufficient grounds to proceed. The party seeking revision appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately address the cantonal court's reasoning and therefore did not meet the necessary legal standards for consideration. As a result, the appeal was dismissed, and the requesting party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Decree Revision Rejected Due to Untimely Ground and Lack of Appeal Justification: The cantonal court subsequently upheld the decision, indicating that the revision request was filed late and lacked sufficient grounds to proceed. The party seeking revision appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately address the cantonal court's reasoning and therefore did not meet the necessary legal standards for consideration. As a result, the appeal was dismissed, and the requesting party was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to refuse to hear the appeal due to insufficient justification provided by the appellant.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant for having lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_159/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Scheidungsurteils,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Januar 2013 des Kantons-
gerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Januar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Albula (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Scheidungsurteils dieses Gerichts vom 28. November 2002) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auf den Beschwerdeantrag auf Neuregelung des Güterstandes und auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sei zum Vornherein nicht einzutreten, die erste Instanz begründe ihren Nichteintretensentscheid einerseits damit, dass die als Revisionsgrund angerufene Abweisung einer Grundbuchanmeldung erst nach Rechtskrafteintritt des zu revidierenden Scheidungsurteils erfolgt sei ( Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ), und anderseits mit dem unterbliebenen Nachweis der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ( Art. 329 Abs. 1 ZPO ), die von der ersten Instanz angenommene Verspätung des Revisionsgesuchs sei nicht zu beanstanden, mit der ersten Begründung des Bezirksgerichts setze sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander, schliesslich sei die Mitwirkung eines erstinstanzlichen Richters in früheren Verfahren nicht geeignet, diesen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen, zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann