Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_158/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against income attachment due to lack of substantiated reasoning under federal procedural law

Geschäftsnummer 5A_158/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal supervisory authority's decision not to enter upon a complaint regarding a debt enforcement attachment deed, leaving the lower instance rulings and the wage attachment in force, with the debtor prevailing on court costs. The dispute arose from an income seizure executed by the debt enforcement office for tax debts, which the debtor unsuccessfully challenged before the district court and subsequently attempted to bring before the cantonal supervisory authority. The decisive legal basis was Article 42 paragraph 2 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring a sufficiently substantiated brief addressing the reasoning of the contested decision, which the appellant failed to provide.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against income attachment due to lack of substantiated reasoning under federal procedural law: Die Eingabe des Beschwerdeführers bezieht sich auf das kantonsgerichtliche Verfahren AB.2025.62-AS und das "Schreiben" vom 5. Februar 2026 und ist mit "Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO" überschrieben. Ein hinreichender Beschwerdewille liegt vor.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Steuerarrest Betreibungshandlung Vollstreckungsentscheid Prozessvoraussetzung Steuerbehörde Betreibungskreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_158/2026

Urteil vom 5. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt St. Gallen,

Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,

1. Kanton St. Gallen,

2. Politische Gemeinde St. Gallen,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt St. Gallen,

Rathaus, Poststrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Februar 2026 (AB.2025.62-AS).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt St. Gallen pfändete in der Betreibung Nr. xxx das Einkommen des Beschwerdeführers, soweit es sein Existenzminimum übersteigt (Pfändungsurkunde vom 15. Oktober 2025).

Gegen die Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 17. und 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Kreisgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 12. Februar 2026 ist der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handle.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers bezieht sich auf das kantonsgerichtliche Verfahren AB.2025.62-AS und das "Schreiben" vom 5. Februar 2026 und ist mit "Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO" überschrieben. Ein hinreichender Beschwerdewille liegt vor.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit (betreffend Bestreitung der Forderung und strafrechtliche Vorwürfe) sowie mangels genügender Begründung nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen macht er geltend, er sei betrogen worden, er habe das Steueramt um Aufschub gebeten, doch sei es uneinsichtig, er betreibe seine Taxifirma nicht als Hobby und er könne das Steueramt nicht bedienen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg