Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_158/2023 KI-generiert

Mother's Appeal Against Guardian Removal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_158/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal case concerns a legal challenge initiated by a woman who was appointed as a guardian responsible for financial and administrative matters for an individual under protective measures, as decided by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Pfäffikon in January 2018. Subsequently, in September 2020 and again in July 2022, the KESB progressively removed her from her duties due to various concerns and appointed a professional guardian instead. The woman filed an oversight complaint against the professional guardian, which was dismissed, and her appeal against the KESB's decisions was not considered by the district council due to missed deadlines. Her further appeal to the Zurich Higher Court was also dismissed, prompting her to reach out to the Federal Council and the Swiss Federal Tribunal, alleging improper conduct by KESB and other authorities, but her submissions were found insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 423 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Guardian Removal Dismissed for Procedural Defects: Subsequently, in September 2020 and again in July 2022, the KESB progressively removed her from her duties due to various concerns and appointed a professional guardian instead. The woman filed an oversight complaint against the professional guardian, which was dismissed, and her appeal against the KESB's decisions was not considered by the district council due to missed deadlines. Her further appeal to the Zurich Higher Court was also dismissed, prompting her to reach out to the Federal Council and the Swiss Federal Tribunal, alleging improper conduct by KESB and other authorities, but her submissions were found insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Einstellung im Amt als Beiständin und Beistandswechsel Beistandsbestellung Streitgegenstand Abschiebung Kindeswohlgefährdung Verwaltungsbeschwerde Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected without substantive review because it was evidently insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_158/2023

Urteil vom 1. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH, Schmittestrasse 10, 8308 Illnau.

Gegenstand

Einstellung im Amt als Beiständin und Beistandswechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2023 (PQ230004-O/U).

Sachverhalt:

Die KESB Pfäffikon errichtete mit Entscheid vom 9. Januar 2018 für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte dessen Mutter (Beschwerdeführerin) als Beiständin in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl ein.

Mit Entscheid vom 1. September 2020 entliess die KESB die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 423 Abs. 1 ZGB aus ihrem Amt als Beistandsperson in den administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und ernannte in diesen Bereichen einen Berufsbeistand.

Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 wies die KESB eine von der Beschwerdeführerin gegen den Berufsbeistand erhobene Aufsichtsbeschwerde ab; gleichzeitig entliess sie diese aus ihrem Amt in den verbliebenen Bereichen, forderte sie zur Erstattung eines Schlussberichtes auf und setzte den Berufsbeistand auch in den übrigen Bereichen ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 wegen abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Die gegen den bezirksrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Februar 2023 ab.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an die Bundesräte in Bern und an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und die Ausführungen nehmen keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. zur darin behandelten Frage der Fristeinhaltung für die Beschwerde an den Bezirksrat. Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, dass sie Zeugin korrupter Vergehensweisen der KESB und sie verurteilt statt beurteilt worden sei, wobei die Lügengeschichten ihren Ausgangspunkt bei der Ehescheidung genommen hätten, dass die Behörden nicht zu korrekter Mandatsführung in der Lage seien, dass das Bundesamt für Sozialversicherung dringend eine Struktur zur korrekten Auszahlung der Sozialversicherungsgelder brauche und dass sie als Mutter ungerecht behandelt werde, weshalb sie auf eine gerechte Gerichtsverhandlung angewiesen sei und einen fairen Prozess erhalten müsse. Mit diesen Aussagen ist nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli