Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_158/2018 KI-generiert

Appeal Against Foster Care/Adoption Permit Denial Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 5A_158/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the adoption of a child made by an individual who submitted an application for adoption to the relevant social authority in St. Gallen. The initial application was processed, and after various assessments and discussions, the authority issued a decision rejecting the adoption request. Subsequent appeals to higher administrative bodies, including the Department for Internal Affairs and a cantonal court, upheld the original rejection. The individual then sought to challenge this decision through a complaint to the Swiss Federal Tribunal, while also requesting free legal assistance. However, the court ultimately found that the individual’s complaint did not present valid legal arguments against the prior decisions and therefore decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Foster Care/Adoption Permit Denial Dismissed for Formal Defects: Gallen. The initial application was processed, and after various assessments and discussions, the authority issued a decision rejecting the adoption request. Subsequent appeals to higher administrative bodies, including the Department for Internal Affairs and a cantonal court, upheld the original rejection. The individual then sought to challenge this decision through a complaint to the Swiss Federal Tribunal, while also requesting free legal assistance. However, the court ultimately found that the individual’s complaint did not present valid legal arguments against the prior decisions and therefore decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Familienpflege Adoption Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege formeller Mangel Verwaltungskosten Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision due to lack of proper requests.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_158/2018

Urteil vom 19. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern, Amt für Soziales,

Departement des Innern des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme eines Plege- bzw. Adoptivkindes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Januar 2018 (FE.2017.18-EZE2 / ZV.2017.167-EZE2).

Sachverhalt:

Gestützt auf eine entsprechende Anfrage von A.________ sandte ihm das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen im Hinblick auf die gewünschte Einzeladoption eines Kindes verschiedene Unterlagen zu und machte ihn darauf aufmerksam, welche Dokumente er für ein solches Gesuch einzureichen hätte.

Am 6. Mai 2016 stellte A.________ ein Gesuch um Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption. In der Folge wurden verschiedene Abklärungen getroffen und Gespräche geführt sowie Mails ausgetauscht.

Mit begründeter Verfügung vom 7. Juni 2016 wies das Amt das Gesuch ab.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement des Inneren mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 12. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Der Beschwerdeführer stellt keine Begehren in der Sache, sondern Forderungen wie "meine vorigen Schreiben bleiben allesamt gültig", "hiermit erhebe ich Anspruch gegen die Verfügung von Frau B.________", "zusätzlich verlange ich eine kostenlose Kantons-unabhängige Untersuchung durch eine dedizierte Einheit des Bundes, die in schwerwiegenden unethischen Verhalten von Beamten spezialisiert ist", u.ä.m.

Sodann ergibt sich aus den weitschweifigen Ausführungen (in welchen sich der Beschwerdeführer als geeignet zur Aufnahme von Kindern schildert, was allen bekannt sei, wobei man ihn aufgrund antimännlicher und kathophober Einstellung trotzdem diskriminiere) sowie den zahllosen strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den bisher involvierten Behörden- und Gerichtspersonen - wofür das Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht zuständig ist - auch inhaltlich keine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Soziales, dem Departement des Innern und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli