Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_158/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification and Formal Defects

Geschäftsnummer 5A_158/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an appeal was made concerning the placement of a daughter, the visitation rights, and the determination of parental cost contributions, following a decision made by the Child and Adult Protection Authority. The appeal stemmed from a ruling by the High Court of the Canton of Bern, which had previously decided not to consider the complaint due to insufficient clarity regarding the nature of the appeal and its justification. The appellant's submission failed to meet the formal requirements necessary for a valid appeal, as it did not adequately address the legal and constitutional grounds for contesting the earlier decision, leading to the Court's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification and Formal Defects: The appeal stemmed from a ruling by the High Court of the Canton of Bern, which had previously decided not to consider the complaint due to insufficient clarity regarding the nature of the appeal and its justification. The appellant's submission failed to meet the formal requirements necessary for a valid appeal, as it did not adequately address the legal and constitutional grounds for contesting the earlier decision, leading to the Court's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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formeller Mangel elterliche Gewalt Kindesunterbringung verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not adjudicated due to a lack of sufficient reasoning, leading to non-admission based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_158/2015

Urteil vom 3. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Platzierung der Tochter, persönlicher Verkehr, Abklärung der Kostenbeteiligung der Eltern,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (betreffend Platzierung der Tochter, persönlichen Verkehr und Abklärung der Kostenbeteiligung der Eltern) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht (nach erfolgloser Aufforderung zur Präzisierung der kantonalen Eingabe mit Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) erwog, aus der Eingabe des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gehe nicht hervor, ob die Beschwerdeführer Beschwerde erheben oder bloss Erläuterungen zu den erstinstanzlichen Erwägungen verlangen wollten, die Beschwerdeführer bezeichneten ihre Eingabe zwar als Beschwerde, beantragten jedoch eine Erläuterung zum Thema Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern, auch die Begründung des Antrags sei kaum nachvollziehbar bzw. stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem zu erläuternden Punkt, die Eingabe genüge den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht ( Art. 450 Abs. 3 ZGB ), auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die kantonale Eingabe als "klar" zu bezeichnen, in nicht nachvollziehbarer Weise darzulegen, welches "offensichtlich" die Meinung des Beschwerdeführers gewesen sein soll, und das Bundesgericht zu ersuchen, "sich der Thematik anzunehmen",

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann