Federal Supreme Court Refuses Revision Complaint Regarding Provisional Measures Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning the handling of a revision request related to provisional measures addressing a violation of personality rights. The appeal was against a decision made by the Cantonal Court, which transferred the revision request to a lower district court instead of deciding on the merits of the case. The appellants challenged this decision, but the Federal Tribunal found that their arguments did not sufficiently address the legal grounds specified by the court and failed to adequately demonstrate any constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal did not entertain the appeal and ordered the appellants to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Revision Complaint Regarding Provisional Measures Jurisdiction: The appeal was against a decision made by the Cantonal Court, which transferred the revision request to a lower district court instead of deciding on the merits of the case. The appellants challenged this decision, but the Federal Tribunal found that their arguments did not sufficiently address the legal grounds specified by the court and failed to adequately demonstrate any constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal did not entertain the appeal and ordered the appellants to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to state that the appeal is not admitted due to lack of sufficient grounds/reasoning.
Used to impose court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_158/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsverletzung).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 des Kantons-
gerichts Wallis (I. zivilrechtliche Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid C2 12 70 vom 1. Februar 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms zur Behandlung überwiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, mit am gleichen Tag ergangenem Entscheid sei das Kantonsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführer gegen Entscheide des Bezirksgerichts vom 31. Juli und vom 23. August 2012 (betreffend vorsorgliche Massnahmen gegen Persönlichkeitsverletzung) nicht eingetreten, das Kantonsgericht habe somit nicht in der Sache entschieden, die Behandlung des Revisionsgesuchs falle damit in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid C2 12 70 des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Februar 2013 verletzt sein sollen, zumal die Beschwerdeführer, wenn sie das Bezirksgericht als voreingenommen erachten sollten, die Möglichkeit haben, im bezirksgerichtlichen Verfahren Ablehnungsbegehren zu stellen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann