Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding cost advance for child maintenance modification proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge and refused free legal assistance for the federal proceedings, upholding the lower appellate court's refusal to grant legal aid and its order requiring a cost advance for an appeal concerning child maintenance modification. The dispute arose after a lower court increased child maintenance obligations, prompting the appellant to challenge the appellate court's denial of free legal aid based on his monthly surplus and failure to submit required financial documentation. The Supreme Court applied Arts. 42 odst. 2, 64 odst. 1, 66 odst. 1, 99 odst. 1, and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appellant failed to meet statutory briefing requirements by merely substituting his own calculations, attempting to introduce inadmissible novel evidence, and failing to substantiate alleged procedural violations regarding missing documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding cost advance for child maintenance modification proceedings: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_157/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil, Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2026 (ZB.2026.2).
Erwägungen:
1. Mit Scheidungsurteil vom 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, B.________ für die drei Kinder C.________, D.________ und E.________ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 änderte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Scheidungsurteil ab und erhöhte die Unterhaltsbeiträge für E.________.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.--. Es erlaubte ihm, den Vorschuss in zwei Raten von je Fr. 800.-- zu leisten, wobei die erste Rate bis 2. März 2026 und die zweite bis 2. April 2026 zu leisten sei.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Appellationsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von rund mindestens Fr. 1'000.-- verfüge und er die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- in zwei Monaten bezahlen könne. Dabei hat es dem Beschwerdeführer vorgehalten, trotz entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 20. Januar 2026 keine Belege für die regelmässige Bezahlung verschiedener geltend gemachter Ausgaben (Unterhaltsbeiträge, Steuern etc.) eingereicht zu haben.
Den eingehenden Erwägungen des Appellationsgerichts hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss eine eigene Berechnung entgegen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt. Er kann vor Bundesgericht nicht Belege nachreichen, die er dem Appellationsgericht hätte einreichen müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt er, dass seine eingereichten Unterlagen nicht vollständig gewürdigt worden seien und ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, fehlende Belege zu ergänzen. Er legt jedoch nicht dar, welche Unterlagen das Appellationsgericht nicht vollständig gewürdigt haben soll und weshalb es ihn zur Ergänzung hätte auffordern müssen, zumal es ihn unbestrittenermassen bereits mit Verfügung vom 20. Januar 2026 zur Einreichung von Belegen aufgefordert hatte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg