Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_157/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Retention under Art. 397a SCC

Geschäftsnummer 5A_157/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested the legality of their involuntary hospitalization at a psychiatric facility, following a ruling by the cantonal court which rejected their appeal against the decision made on February 18, 2011. The individual, born in 1938, was subjected to this measure due to a lack of insight into their mental health condition, combined with previous unsuccessful outpatient treatment, indicating a need for further inpatient care to prevent self-harm. The appellate court based its decision on medical evaluations and the individual's behavioral history, leading to the final ruling which upheld the previous decision regarding their continuing detention for necessary care and protection.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Retention under Art. 397a SCC: The individual, born in 1938, was subjected to this measure due to a lack of insight into their mental health condition, combined with previous unsuccessful outpatient treatment, indicating a need for further inpatient care to prevent self-harm. The appellate court based its decision on medical evaluations and the individual's behavioral history, leading to the final ruling which upheld the previous decision regarding their continuing detention for necessary care and protection.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Störungen Retentionsrecht medizinische Feststellungen obligatorische Landesverweisung persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the order to rule on the decision according to the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning section, but the procedural aspect is mainly covered by the more general Art. 109 BGG application in this context (no specific order applies this, but it's cited heavily for referencing the lower court's reasoning).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_157/2011

Urteil vom 4. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des 1938 geborenen Beschwerdeführers gegen seine am 8. Februar 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung - erwog, der gemäss Gutachten sowohl an ... leidende Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse, nachdem eine ambulante Behandlung bereits einmal gescheitert sei, zwecks ... stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung in dasselbe Verhaltensmuster wie vor seiner Einweisung zurückfiele,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Schwächezustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person u.a. wegen ... in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis ... sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann