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5A_157/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Deprivation of Liberty, Damages, and Record Correction

Geschäftsnummer 5A_157/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the denial of a request for release from involuntary custody by a psychiatric clinic. The individual had initially been admitted to the clinic based on legal provisions and subsequently sought to appeal the rejection of their release request made to the district court. However, prior to the appeal, the individual was released from the clinic, rendering the appeal moot. The higher court determined it could not consider claims for damages, as such matters fell under the jurisdiction of the cantonal courts, and the complaint lacked the necessary legal basis, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Deprivation of Liberty, Damages, and Record Correction: The individual had initially been admitted to the clinic based on legal provisions and subsequently sought to appeal the rejection of their release request made to the district court. However, prior to the appeal, the individual was released from the clinic, rendering the appeal moot. The higher court determined it could not consider claims for damages, as such matters fell under the jurisdiction of the cantonal courts, and the complaint lacked the necessary legal basis, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Freiheitsentzug sachliche Unzuständigkeit Haftentlassung richterliche Feststellung von Rechten Rechtsstaat Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the basis for non-admission due to insufficient substantiation of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed (non-admission) due to lack of procedural compliance with the requirements for appeal submissions.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used as the procedural basis for applying the simplified procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_157/2008/bnm

Urteil vom 10. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf die Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung von Schadenersatz und auf Aktenberichtigung nicht eingetreten ist und im Übrigen das obergerichtliche Berufungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der (am 26. Dezember 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB ) in die Psychiatrische Klinik eingewiesene Beschwerdeführer habe gegen die (am 11. Januar 2008 erfolgte) Abweisung seines (am 7. Januar 2008 eingegangenen) Entlassungsgesuchs durch das Bezirksgericht Zürich am 17. Januar 2008 Berufung beim Obergericht erhoben, sei jedoch gemäss Mitteilung der Klinik vom 25. Januar 2008 zwischenzeitlich entlassen worden, weshalb das Obergericht über das Entlassungsgesuch nicht mehr zu befinden habe und das Berufungsverfahren diesbezüglich abzuschreiben sei, für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzansprüche sei das Obergericht (im Verfahren der Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung) ebenso wenig zuständig wie für die von ihm verlangte Aktenkorrektur, allfällige Schadenersatzansprüche wären nach Massgabe des Haftungsgesetzes (LS 170.1) geltend zu machen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Schadenersatzklage auf Grund des Zürcher Haftungsgesetzes erhebt, weil für die Beurteilung dieser Klage nicht das Bundesgericht, sondern die kantonalen Gerichte zuständig sind,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts (Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Berufungsverfahrens, Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren mangels Zuständigkeit) eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 4. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, den fürsorgerischen Freiheitsentzug zu kritisieren, der - wegen der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik - bereits im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr zu beurteilen war,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann