Petitioner v. Mother (Legal Aid Application Denial and Appeal Dismissal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPetitioner v. Mother (Legal Aid Application Denial and Appeal Dismissal) The petitioner sought damages against their mother and requested legal aid, which the district court denied because they submitted an application signed with a qualified electronic signature but failed to document their financial situation despite a request. The petitioner appealed to the Cantonal High Court, but the court dismissed the appeal without examination after the petitioner failed to comply with the court's order to submit a physically signed copy of the appeal within the set deadline. The Federal Supreme Court rejected the subsequent appeal, holding that the Cantonal High Court did not err by not examining the case because the lack of a proper signature (physical or qualified electronic) is a condition for admissibility, and the petitioner's arguments regarding the signature and the deadline were either unsubstantiated allegations contradicted by the facts or lacked a complaint of the alleged legal violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Mother (Legal Aid Application Denial and Appeal Dismissal): Der Beschwerdeführer macht appellatorisch geltend, die obergerichtliche Aufforderung zur Verbesserung sei ihm am (Dienstag) 21. Januar 2025 zugestellt worden und die Frist habe am (Montag) 27. Januar 2025 geendet; er habe innerhalb dieser Frist nicht reagieren können.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs.
Cited in the reasoning to establish that the lack of a physical or qualified electronic signature was an impediment to entry proceedings, which is the implied basis for the lower court's decision not to enter the case.
Cited in the reasoning to establish that the appeal entry depends on rectifying procedural deficiencies (like missing signature) within the set deadline, which is the implied basis for the lower court's decision not to enter the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_156/2025
Urteil vom 26. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bezirksgericht Zofingen,
Bahnhofplatz / Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Februar 2025 (ZSU.2025.10).
Sachverhalt:
A. Mit Zivilklage vom 11. November 2024 stellte der Beschwerdeführer gegen seine Mutter wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, fehlender Unterstützung bei der Schulbildung sowie unzureichender Beaufsichtigung und Unterstützung nebst anderem namentlich ein Schadenersatzbegehren, indem er "eine angemessene Entschädigung von Verhältnissmässigen 432 234.-" forderte.
B. Für das betreffende Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht Zofingen setzte ihm eine Frist zur Einreichung eines mit Originalunterschrift versehenen Gesuches; zudem forderte es ihn auf, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu dokumentieren. Am 11. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Gesuch ein, jedoch ohne seine finanziellen Verhältnisse darzustellen und zu belegen. Darauf wies das Bezirksgericht Zofingen das Gesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 ab.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Dieses setzte ihm eine Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, trat das Obergericht mit Entscheid vom 14. Februar 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4). Zu beachten ist weiter, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (
Art. 105 Abs. 1 BGG
) und diesbezüglich einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden kann, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
2. Der Beschwerdeführer macht appellatorisch geltend, die obergerichtliche Aufforderung zur Verbesserung sei ihm am (Dienstag) 21. Januar 2025 zugestellt worden und die Frist habe am (Montag) 27. Januar 2025 geendet; er habe innerhalb dieser Frist nicht reagieren können.
Die Tatsachenbehauptung, es sei nicht möglich gewesen, innert Frist zu handeln, beschlägt den Sachverhalt und es wäre deshalb eine Willkürrüge erforderlich. Soweit sinngemäss geltend gemacht sein sollte, die Frist sei objektiv zu kurz bemessen gewesen, so wäre damit zwar eine Rechtsfrage angesprochen; indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Norm - es würde sich um
Art. 132 Abs. 1 ZPO
handeln - und inwiefern diese verletzt sein soll, denn es erklärt sich nicht von selbst, warum eine Frist von fünf Tagen für das blosse Nachreichen einer Unterschrift bzw. eines physisch unterzeichneten oder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Exemplars der Beschwerde nach objektiven Gesichtspunkten nicht ausreichend sein soll.
3. Weiter macht der Beschwerdeführer appellatorisch geltend, er habe nachweislich eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet und diese Form sei gemäss
Art. 130 Abs. 2 ZPO
gültig.
Damit wird ebenfalls eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, welche den Sachverhalt beschlägt. Der gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerde weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur aufweise, wäre nur mit einer Willkürrüge beizukommen, die im Übrigen auch einen Nachweis für die aufgestellte Behauptung erfordern würde.
4. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde von vornherein keine Gehörsverletzung bedeuten, denn eine physische Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur ist Eintretensvoraussetzung (
Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO
) und eine Eingabe gilt als nicht erfolgt, soweit der betreffende Mangel nicht innerhalb der hierfür gerichtlich angesetzten Frist nachgeholt wird (
Art. 132 Abs. 1 ZPO
).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli