Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_156/2013 KI-generiert

Seizure Notice Enforcement Challenge Regarding Court Costs Affirmed

Geschäftsnummer 5A_156/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision made by the supervisory authority in debt collection matters, which dismissed a complaint related to a seizure notification for a specific amount resulting from legal costs. The appellants, seeking to contest the legality of this seizure, attempted to challenge previous court rulings regarding the underlying debt, but the appellate court ruled that they could not re-examine resolved issues. It emphasized that the appeal lacked substantive legal justification and that the appellants had not appropriately addressed the key considerations of the previous decision, ultimately resulting in the rejection of their appeal and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 88 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seizure Notice Enforcement Challenge Regarding Court Costs Affirmed: The appellants, seeking to contest the legality of this seizure, attempted to challenge previous court rulings regarding the underlying debt, but the appellate court ruled that they could not re-examine resolved issues. It emphasized that the appeal lacked substantive legal justification and that the appellants had not appropriately addressed the key considerations of the previous decision, ultimately resulting in the rejection of their appeal and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten konnexe Verfahren Wegrecht Vollstreckungsorgan Gläubigerversammlung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not admitted due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_156/2013

Urteil vom 26. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine Pfändungsankündigung (in Betreibungen des Beschwerdegegners für - den Beschwerdeführern auferlegte - Wegrechtsprozesskosten über Fr. 19'969.25) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei zum Vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die rechtskräftig erledigte Wegrechtsstreitigkeit neu überprüft haben möchten, im Verfahren vor der SchK-Aufsichtsbehörde sei lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung zu prüfen, diese Frage sei ohne Weiteres zu bejahen, nachdem rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheide vorlägen und der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren gestellt habe ( Art. 88 SchKG ), eine befreiende Zahlung werde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, eine Einstellung oder Aufhebung der Betreibung sei nicht dargetan, die Beschwerde grenze an Mutwilligkeit, im Wiederholungsfall müssten die Beschwerdeführer mit einer Kostenauflage rechnen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die im Wegrechtsprozess ergangenen Urteile und die Rechtmässigkeit der Kostenauflage zu kritisieren,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann