Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_156/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Psychiatric Placement

Geschäftsnummer 5A_156/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a decision regarding her involuntary hospitalization under guardianship laws, following a ruling by a cantonal court which upheld the state of her psychosis and the necessity for her to receive inpatient care at a psychiatric facility. The complainant requested an extension of the appeal deadline against this decision, which was denied. Furthermore, the Supreme Court determined that the appeal was inadmissible due to a lack of proper justification and failure to show how the previous court's decision contained any legal or constitutional violations. As a result, the court did not enter into the merits of the appeal, rendering the additional requests moot and imposing no court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397a Abs. 2 ZGB, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Psychiatric Placement: The complainant requested an extension of the appeal deadline against this decision, which was denied. Furthermore, the Supreme Court determined that the appeal was inadmissible due to a lack of proper justification and failure to show how the previous court's decision contained any legal or constitutional violations. As a result, the court did not enter into the merits of the appeal, rendering the additional requests moot and imposing no court costs.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung begründeter Entscheid Verfassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible, failing to meet the necessary requirements for entry into proceedings.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for rejecting the request to extend the procedural deadline.

Art. 64 LTF

No mention of the provision granting legal aid in the dispositive, hence not included.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_156/2012

Urteil vom 16. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 15. Februar 2012) gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (am 6. Januar 2012 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 16. Februar 2012 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, die mindestens seit 1989 an einer ... leidende Beschwerdeführerin sei nach wie vor psychotisch und müsse stationär begutachtet und behandelt werden, weil sie ausserhalb der Klinik sich selbst gefährden (Verwahrlosung) und für die Umwelt eine unzumutbare Belastung darstellen würde ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese eine gesetzliche Frist darstellt ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene und damit neue Ereignisse beruft ( Art. 99 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ausdrücklich als mit der Klinikeinweisung einverstanden erklärt und lediglich die Klinik als "die falsche" und die obergerichtliche Begründung als "zum Teil massiv gelogen" bezeichnet,

dass jedoch die Beschwerdeführerin mit diesen und ihren übrigen Vorbringen insbesondere nicht dartut, weshalb das Psychiatriezentrum B.________ nicht geeignet ist,

dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal es ohnehin ausgeschlossen ist, vor Bundesgericht bloss die Urteilsbegründung, die für sich allein keine Beschwer bedeutet, anzufechten,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann