Federal Supreme Court Refuses Appeal on Mandatory Placement Dismissal Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the decision of a cantonal court that ruled on two requests for release from involuntary confinement in a psychiatric clinic. The first request was withdrawn, while the second was dismissed due to the individual's escape from the clinic. The higher court chose not to proceed with the individual's appeal, as they failed to meet a deadline to clarify and substantiate their claims regarding the earlier rulings. The central issue revolved around the lack of a sufficient argumentation from the individual in their appeal, which resulted in the higher court declining to entertain the complaint based on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Mandatory Placement Dismissal Due to Lack of Substantiation: The first request was withdrawn, while the second was dismissed due to the individual's escape from the clinic. The higher court chose not to proceed with the individual's appeal, as they failed to meet a deadline to clarify and substantiate their claims regarding the earlier rulings. The central issue revolved around the lack of a sufficient argumentation from the individual in their appeal, which resulted in the higher court declining to entertain the complaint based on procedural grounds.
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to insufficient substantiation (failure to explain how the contested decision violated law or constitution).
No court costs were levied because the simplified procedure was applied following the inadmissibility decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_156/2010/bnm
Urteil vom 24. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik A.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Abschreibung von zwei Gesuchen um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zufolge Gesuchsrückzugs und zufolge Entweichens aus der Klinik.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 18. Februar 2010) gegen den Beschluss vom 2. Februar 2010 des Zürcher Obergerichts, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen zwei einzelrichterliche Abschreibungsverfügungen vom 29. Dezember 2009 und 4. Januar 2010 (einerseits wegen Rückzugs erfolgte Abschreibung eines ersten Gesuchs des Beschwerdeführers um Entlassung aus der am 21. Dezember 2009 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik A.________ sowie anderseits Abschreibung eines zweiten Entlassungsgesuchs wegen Entweichens aus der Klinik am 29. Dezember 2009) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 2. Februar 2010 erwog, der Beschwerdeführer, der in seiner Rekursschrift Rekursanträge angekündigt habe, sei der obergerichtlichen Aufforderung zur Stellung und Begründung solcher Anträge innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb dieser rechtswidrig sein soll ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht überhaupt nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 2. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann