Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_156/2009 KI-generiert

Appeal Rejected for Failure to Pay Court Costs Advance

Geschäftsnummer 5A_156/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint regarding precautionary measures under Swiss civil law after a previous decision by the Zurich Cantonal Court. The complainant was given a deadline to pay a court fee but failed to do so within the allotted time. Despite subsequently applying for legal aid, the court noted that the complaint did not meet the required standards and ultimately decided not to consider the case, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 137 ZGB, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected for Failure to Pay Court Costs Advance: The complainant was given a deadline to pay a court fee but failed to do so within the allotted time. Despite subsequently applying for legal aid, the court noted that the complaint did not meet the required standards and ultimately decided not to consider the case, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Gebührenzahlung Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter into the appeal was made according to this procedural rule regarding the non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the deadline set under this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Reference made in the reasoning concluding that legal aid could not have been granted anyway.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs in the final order of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_156/2009

Urteil vom 24. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten duch Rechtsanwältin Bibiane Egg.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 31. März 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis und unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Fristenlauf durch die Gerichtsferien im vorliegenden, vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB betreffenden Verfahren nicht gehemmt werde ( Art. 46 Abs. 2 BGG ), aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 4. April 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und ungeachtet des (erst am 15. April 2009 und damit nach Ablauf der Nachfrist eingereichten) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass im Übrigen dem Beschwerdeführer (in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechenden Beschwerde) die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht hätte gewährt werden können ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann