Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_155/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Late Extension Request in Encumbrance Dispute

Geschäftsnummer 5A_155/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where the Superior Court of the Canton of Zurich granted an extension of ten days for a party named A.A. to respond to a submission from the opposing party dated November 19, 2020, relating to the denial of a claim in the charge register. A.A. was notified of this extension on December 22, 2020, and requested an additional extension on January 14, 2021, after the original deadline had passed on January 12, 2021. The court denied this request due to its tardiness. A.A. then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 25, 2021, also requesting that the court stay the enforcement of the original decision while the appeal was being considered.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Late Extension Request in Encumbrance Dispute: to respond to a submission from the opposing party dated November 19, 2020, relating to the denial of a claim in the charge register. A.A. was notified of this extension on December 22, 2020, and requested an additional extension on January 14, 2021, after the original deadline had passed on January 12, 2021. The court denied this request due to its tardiness. A.A. then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 25, 2021, also requesting that the court stay the enforcement of the original decision while the appeal was being considered.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch materielle Begründung Klagefrist Streitgegenstand Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_155/2021

Urteil vom 1. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fristerstreckung (Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2021 (NE200009-O/Z03).

Sachverhalt:

Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.A.________ im Berufungsverfahren zwischen den rubrizierten Parteien betreffend Aberkennung eines Anspruches im Lastenverzeichnis mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung, um zur Eingabe der Gegenpartei vom 19. November 2020 Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde A.A.________ am 22. Dezember 2020 zugestellt. Am 14. Januar 2021 stellte diese ein Fristerstreckungsgesuch. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wies das Obergericht dieses Gesuch ab, weil es nach Ablauf der Frist gestellt worden war. Gegen diese Verfügung hat A.A.________ am 25. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. In genereller Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann ist spezifisch zu beachten, dass nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ein Zwischenentscheid angefochten ist. Dieser kann nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Voraussetzungen in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

2. Eine Darlegung, inwiefern die Voraussetzungen zur nur ausnahmsweise direkt möglichen Anfechtung von Zwischenentscheiden gegeben sein sollen, erfolgt nicht. Schon daran scheitert die Beschwerde.

3. Auch in der Sache selbst findet sich keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, nämlich dass die Verfügung vom 9. Dezember 2020 am 22. Dezember 2020 zugestellt wurde, bis am 2. Januar 2021 ein Fristenstillstand galt ( Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO ) und demnach die 10-tägige richterliche Frist am 12. Januar 2021 ablief, das Gesuch um Fristverlängerung jedoch erst am 14. Januar 2021 und damit verspätet gestellt wurde.

Vielmehr ergeht sich die Beschwerdeführerin in Weitschweifigkeiten, die an der Sache vorbeigehen, nämlich dass sie das Betreibungsamt am 18. Dezember 2020 zur Abholung eines Zahlungsbefehles aufgefordert und sie freundlicherweise auf die Betreibungsferien bis zum 4. Januar 2021 aufmerksam gemacht habe und sie als Laie davon habe ausgehen dürfen, dass dies auch für die gerichtlichen Fristen so gelte. Erstens ist das Ehepaar A.________, wie dem Bundesgericht aus einer Unzahl von Beschwerdeverfahren bekannt ist, in rechtlichen Angelegenheiten äusserst beschlagen und versucht sich der Zwangsvollstreckung mit stets neuen Ausflüchten zu entziehen. Zweitens dauern die Betreibungsferien nicht bis zum 4., sondern bis zum 1. Januar (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG ) und damit sogar weniger lang als die Gerichtsferien.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli