Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_155/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Placement Unsubstantiated and Vexatious

Geschäftsnummer 5A_155/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was under psychiatric care and subsequently subject to an involuntary commitment order by a senior doctor at a psychiatric clinic. This decision followed A.________'s hospitalizations at two different facilities. A.________ had previously granted a general power of attorney to B.________, which was revoked by the KESB (Child and Adult Protection Authority) of Nordbünden. B.________, claiming to be A.________'s authorized representative, filed a complaint against the decision of the Cantonal Court of Graubünden that upheld the commitment order. During the legal proceedings, complications arose as A.________ expressed emotional distress linked to B.________'s actions, including an alleged removal of valuable items from A.________'s home. Despite this, B.________ attempted to continue legal actions on behalf of A.________ but was not recognized as a legitimate representative before the Federal Tribunal, as his authority was officially revoked, and he lacked the required legal credentials.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Appeal Regarding Compulsory Placement Unsubstantiated and Vexatious: This decision followed A.________'s hospitalizations at two different facilities. A.________ had previously granted a general power of attorney to B.________, which was revoked by the KESB (Child and Adult Protection Authority) of Nordbünden. B.________, claiming to be A.________'s authorized representative, filed a complaint against the decision of the Cantonal Court of Graubünden that upheld the commitment order. During the legal proceedings, complications arose as A.________ expressed emotional distress linked to B.________'s actions, including an alleged removal of valuable items from A.________'s home. Despite this, B.________ attempted to continue legal actions on behalf of A.________ but was not recognized as a legitimate representative before the Federal Tribunal, as his authority was officially revoked, and he lacked the required legal credentials.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation Anstaltsaufenthalt materielle Begründetheit fürsorgerische Unterbringung Vorführung vor der Behörde Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Basis for ordering B.________ to pay the court costs because he caused unnecessary costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_155/2019

Urteil vom 28. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Dienste Graubünden, Klinik D.________, Ärztliche Leitung.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2018 (ZK1 18 168).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_236/2018 verwiesen werden, welches den durch die KESB Nordbünden verfügten sofortigen Entzug der von A.________ an B.________ erteilten Generalvollmacht betraf.

Ab dem 27. September 2018 wurde A.________ in der Klinik E.________ in U.________ und in unmittelbarem Anschluss ab dem 15. November 2018 auf eigenen Wunsch in der F.________ AG stationär behandelt. Am 22. November 2018 veranlasste der dortige Oberarzt Dr. G.________ die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D.________. Eine beim Bezirksgericht Meilen eingereichte und dem Kantonsgericht von Graubünden übermachte "Entlassungsklage" nahm dieses als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung entgegen. Es holte ein Gutachten ein und lud A.________ für die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 vor. Am Verhandlungstag erreichte das Gericht ein Anruf der Klinik, dass B.________, welcher sich als Vertrauensperson ausgebe, anwesend sei und sich die Beschwerdeführerin sehr erregt habe und in einen psychischen Zustand geraten sei, der die Teilnahme an der Verhandlung nicht erlaube. Sie wolle keine Begleitung durch B.________, welcher ihr gerade eröffnet habe, dass er ihre ganze Wohnungseinrichtung mit Originalurkunden und Bildern im Wert von Fr. 130'000.-- geräumt habe und teile jetzt die Bedenken des Gerichtes bezüglich der Person B.________. In der Folge wurde die Verhandlung neu auf den 14. Dezember 2018 angesetzt. Am Verhandlungstag teilte die Klinik mit, dass A.________ den Termin nicht wahrnehmen wolle. Darauf wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 ab.

Gegen diesen Entscheid hat B.________ am 20. Februar 2019 - analog zum Vorgehen im Verfahren 5A_236/2018 - auf Papier von A.________ eine Beschwerde eingereicht und geltend gemacht, er sei ihre Vertrauensperson und ihr Bevollmächtigter.

Erwägungen:

1. Noch weniger als im Verfahren 5A_236/2018 ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Beschwerde von einem authentischen Beschwerdewillen von A.________ getragen ist, ja diese überhaupt von der Beschwerde Kenntnis hat. Indes kann dies auch vorliegend offen bleiben, weil die Eingabe einmal mehr nicht über einen Rundumschlag gegen die beteiligten Personen (Richter, Ärzte, KESB-Mitglieder) und gegen die Psychiatrie im Allgemeinen hinausgeht und keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, wie dies zur Begründung der Beschwerde erforderlich wäre ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Im Übrigen ist B.________ in einem doppelten Sinn vor Bundesgericht nicht vertretungsberechtigt: Zum einen hat ihm die KESB rechtskräftig die seinerzeit von A.________ erteilte Generalvollmacht entzogen; zum anderen können vor Bundesgericht ohnehin nur Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind, als Vertreter fungieren ( Art. 40 Abs. 1 BGG ).

2. Auf die im Übrigen querulatorische Beschwerde ist mithin im vereinfachten Verfahren mit Präsidialentscheid nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

3. Für die Gerichtskosten gilt das im Urteil 5A_236/2018 Gesagte: Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ), mithin B.________.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik D.________, Ärztliche Leitung, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, der KESB Nordbünden und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli