Appeal Inadmissible: Failure to Demonstrate Irreparable Harm from Interim Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant submitted a complaint to the Cantonal Court of Zurich contesting a decision from the District Court of Meilen. The Cantonal Court did not consider the complainant's request for suspensive effect due to inadequate justification and set a deadline for the payment of court fees, threatening not to process the complaint if the fees were not paid. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision regarding the suspensive effect and seeking a waiver of the court fees. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient grounds to demonstrate any substantial disadvantage that could result from the Cantonal Court's decision and did not provide adequate arguments against it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Demonstrate Irreparable Harm from Interim Order: The Cantonal Court did not consider the complainant's request for suspensive effect due to inadequate justification and set a deadline for the payment of court fees, threatening not to process the complaint if the fees were not paid. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision regarding the suspensive effect and seeking a waiver of the court fees. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient grounds to demonstrate any substantial disadvantage that could result from the Cantonal Court's decision and did not provide adequate arguments against it.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficiently demonstrated disadvantage.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not granted.
Cited as the condition for appealing the interlocutory decision, the lack of which led to the inadmissibility ruling.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_155/2018
Urteil vom 15. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus und/oder Rechtsanwältin Silvia Renninger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Februar 2018 (RT180016-O/Z01).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Januar 2018 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Januar 2018. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 trat das Obergericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mangels genügender Begründung nicht ein. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht innerhalb der Frist oder einer allfälligen Nachfrist erfolgten Zahlung).
Am 12. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 BGG ). Diese Verfügung ist ein Zwischenentscheid und deshalb nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; die Variante von lit. b scheidet vorliegend aus). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Beschwerdeführerin darzulegen. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf andere Rechtsschriften an das Obergericht (unter anderem auf die Beschwerde vom 10. Januar 2018). Die Begründung muss jedoch in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).
Aus der Beschwerde geht zunächst nicht restlos klar hervor, ob die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung anfechten will. Entsprechende Anträge fehlen jedenfalls. Sie legt auch nicht dar, welche nicht wieder gutzumachenden Nachteile ihr durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung drohen könnten und sie setzt sich im Übrigen auch in keiner Art und Weise mit den Erwägungen des Obergerichts zum Thema der aufschiebenden Wirkung auseinander (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insbesondere genügt dafür die unsubstantiierte Behauptung nicht, sie verfüge aufgrund des bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsurteils über keine Liquidität mehr.
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Behauptung, sie verfüge über keine Liquidität mehr, kann sie jedoch nicht aufzeigen, dass ihr der in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich droht ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Diese Behauptung bleibt - wie bereits gesagt - unsubstantiiert und unbelegt.
Mangels hinreichend geltend gemachten Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg