Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_155/2017 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Refusal of Provisional Measures in Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer 5A_155/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a legal challenge regarding the denial of precautionary measures by a supervisory authority in bankruptcy and enforcement matters. The petitioner sought the enforcement of positive measures, including the suspension of a sale and a revision of the asset inventory, claiming that these actions were being unjustifiably delayed by the bankruptcy office. However, the supervisory authority rejected the petitioner's request, stating that without the questioned legal consequences being ordered, a suspensive effect would be moot. The petitioner subsequently appealed the decision, but the court found the appeal to be insufficiently substantiated and thus declared it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor Appeal Regarding Refusal of Provisional Measures in Bankruptcy Proceedings: The petitioner sought the enforcement of positive measures, including the suspension of a sale and a revision of the asset inventory, claiming that these actions were being unjustifiably delayed by the bankruptcy office. However, the supervisory authority rejected the petitioner's request, stating that without the questioned legal consequences being ordered, a suspensive effect would be moot. The petitioner subsequently appealed the decision, but the court found the appeal to be insufficiently substantiated and thus declared it inadmissible.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen Konkursverfahren Vorläufige Maßnahmen Rechtsvorschlag Demonstrationsrecht Versteigerungsaufschub Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 BGG

The (implied) request for the granting of suspensive effect and the ordering of provisional measures became moot with the decision on the merits.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_155/2017

Urteil vom 24. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Angefochten ist die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2017, das als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen dem sinngemässen Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht stattgegeben hat. Das Obergericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Anordnung von positiven Massnahmen (Aufhebung der Steigerung, Neuauflage des Lastenverzeichnisses bzw. des Kollokationsplanes), welche das Konkursamt Bern-Mittelland angeblich verweigere oder verzögere. Wenn die beantragten Rechtsfolgen nicht angeordnet worden seien, würden sie nicht gelten. Sie könnten und bräuchten nicht zusätzlich aufgeschoben zu werden, weshalb ein Suspensiveffekt nichts zu bewirken vermöge. Eine solche Ausgangslage könnte allenfalls das Anordnen von vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen. Davon werde hier jedoch abgesehen, weil damit eine vorweggenommene Gutheissung der Beschwerde verbunden wäre.

2. Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Verweigerung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Verfügung vom 9. Februar 2017. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt und Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen. Das ist namentlich der Fall, soweit der Beschwerdeführer sich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in früheren Verfahren beruft.

3. Die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanordnung von vorsorglichen Massnahmen schliesst das Verfahren nicht ab. Sie gilt damit als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG , gegen den die Beschwerde (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur gegeben ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ); dabei handelt es sich um einen Nachteil, der sich auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr beheben lässt ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Vorliegend haben die Versteigerungen nach der Darstellung des Beschwerdeführers am 26. November 2014 stattgefunden. Ein entsprechender Nachteil durch die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ihm aus der angefochtenen Verfügung ein Nachteil im beschriebenen Sinn droht ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).

4. Im Übrigen kann in einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur gerügt werden, dieser verletze verfassungsmässige Rechte ( Art. 98 BGG ). Das Bundesgericht kann die Verletzung dieser Rechte nur dann prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

Die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2017 (Poststempel) enthält offensichtlich keinerlei Rügen, die diesen Anforderungen genügen, indem der Beschwerdeführer nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung über die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen inwiefern verletzt haben soll, sondern lediglich pauschal behauptet, es sei Recht verletzt worden. Auch deshalb wäre die Beschwerde unzulässig.

5. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 104 BGG gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss