Complainant vs. Debt Enforcement Authority (Auction Notice Deletion)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant vs. Debt Enforcement Authority (Auction Notice Deletion) A complainant, who frequently submits confusing pleas to the Federal Supreme Court on various matters, sought the "deletion of the auction notice 6.02.2024 with deletion of entries on the property" from the lower supervisory authority over debt enforcement, which dismissed the application; the upper supervisory authority rejected the subsequent appeal. The Federal Supreme Court dismissed the further appeal because the submission lacked the required coherent legal reasoning, instead referencing an "event of fact 2014" and claiming resulting damages and social security claims, which failed to address why the lower court's decision violated the law, leading to the decision not to enter into the merits of the case under the simplified procedure (Art. 108 para. 1 lit. b BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 99 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant vs. Debt Enforcement Authority (Auction Notice Deletion): Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Begründung. Die Beschwerdeführerin äussert sich in kaum verständlicher Weise zu einem "Tatereignis 2014" und macht sinngemäss daraus erfolgte Schäden und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entered upon because it was obviously insufficiently substantiated.
Used to decide to waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_154/2024
Urteil vom 6. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Februar 2024 (BEZ.2024.4).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin gelangt in verschiedenen Angelegenheiten mit wirren Eingaben immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend hatte sie beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die "Löschung der Gantanzeige 6.02.2024 mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft" verlangt, welches mit Entscheid vom 17. Januar 2024 auf die Eingabe nicht eintrat. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 3. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren: "Abänderung Entscheid vom 12. Februar 2024 (BEZ.2024.94) auf Löschung unangemessene Grundstücksverwertung 6.02.2024, Aufschiebende Wirkung zu 180 Tge, auf
Art. 97 BGG
und
Art. 99 BGG
."
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
2. Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Begründung. Die Beschwerdeführerin äussert sich in kaum verständlicher Weise zu einem "Tatereignis 2014" und macht sinngemäss daraus erfolgte Schäden und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, so dass offen bleiben kann, auf was sich das Gesuch sinngemäss beziehen könnte.
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli