Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_154/2007 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_154/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a supervisory and social commission, challenging a decision made by the Bern Cantonal Court regarding the provision of a debt instruction as per specific legal provisions. The Supreme Court President, after reviewing the case, observed that the complainant failed to pay a required court fee within the stipulated deadline, despite being warned that non-compliance would result in the dismissal of their complaint. Consequently, the court decided to not consider the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 291 ZGB, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The Supreme Court President, after reviewing the case, observed that the complainant failed to pay a required court fee within the stipulated deadline, despite being warned that non-compliance would result in the dismissal of their complaint. Consequently, the court decided to not consider the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtshilfe in Zivilsachen Streitigkeiten aus Verträgen Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning the failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited in relation to the non-admission of the appeal due to failure to comply with the deadline for the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_154/2007/bnm

Verfügung vom 8. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschafts- und Sozialkommission A.________, Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern

Gegenstand

Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB .

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 23. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: