Appeal Against Extension of Compulsory Institutional Placement for Schizophrenic Offender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn April 1981, an individual, referred to as A.________, fatally injured his father during a psychotic episode and, due to chronic paranoid schizophrenia, has since been continuously institutionalized in psychiatric facilities. As of July 2017, he has been under compulsory care in a supervised residential facility. The case involved the latest extension of his compulsory care determined by the Child and Adult Protection Authority (KESB) on January 25, 2022. A district court dismissed his appeal against this extension on February 4, 2022, and the canton of Zurich's higher court upheld that decision on February 25, 2022. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting release from the care facility to reside independently. However, the appeal lacked substantial legal argumentation relevant to the decision, instead presenting broad and irrelevant criticisms, leading to the Tribunal's president deciding not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Extension of Compulsory Institutional Placement for Schizophrenic Offender: As of July 2017, he has been under compulsory care in a supervised residential facility. The case involved the latest extension of his compulsory care determined by the Child and Adult Protection Authority (KESB) on January 25, 2022. A district court dismissed his appeal against this extension on February 4, 2022, and the canton of Zurich's higher court upheld that decision on February 25, 2022. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting release from the care facility to reside independently. However, the appeal lacked substantial legal argumentation relevant to the decision, instead presenting broad and irrelevant criticisms, leading to the Tribunal's president deciding not to proceed with the case.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was obviously not sufficiently reasoned (simplified procedure).
The court decided to waive the collection of court fees based on the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_153/2022
Urteil vom 3. März 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Alters- und Pflegeheim B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Bettlistrasse 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf.
Gegenstand
Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Februar 2022 (PA220009-O/U).
Sachverhalt:
Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken und seit Juli 2017 lebt er (weiterhin im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung) in einem betreuten Wohnheim.
Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB am 25. Januar 2022. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster mit Entscheid vom 4. Februar 2022 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2022ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 1. März 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren, er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen und dürfe sich eine Wohnung suchen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung des Wohnheims unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit sämtlichen früheren stehenden) Gutachten ausführlich dargestellt.
Wie jeweils schon die früheren Beschwerden nimmt auch die vorliegende keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr Dinge vor, die sich nicht oder höchstens indirekt auf die fürsorgerische Unterbringung beziehen (die Heimärztin Dr. med. C.________ gebe sich gerne als verständnisvolle Ärztin, sei aber eine militante Jüdin; er glaube jedoch nicht, dass sie Jüdin sei, weil sie immer lufti-Frauenhosen wie wüste Gottlosigkeit trage; die Medikamente würden Jung und Alt kastrieren und für die Hardlinerin Dr. med. C.________ seien sie eine edle Gabe an den geplagten Irren; ein furchtbares psychisch-geistiges Leiden habe die Schweizer Richter, Psychiater und Pfleger ergriffen und es breite sich Uni-Debilität aus; die Schweiz sei einwandfrei ein Drogen-Dealer-Ärzte-Staat; ohne Gott der Bibel sei der Mensch bloss Schmutz und Dreck; Abtreibung und Kastration seien das Ende der freien Schweiz und diese gehöre unter völkerrechtliche Vormundschaft).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli