Debtor's Appeal Against Provisional Execution Refusal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau initiated debt enforcement proceedings against an individual, A.________, based on several loss certificates related to claims for maintenance payments. The Regional Court Oberland granted definitive enforcement for the amount of CHF 104,041.30 and, following a clarification decision, provisional enforcement for the same amount. A.________ appealed this decision, but the Court of Appeal of the Canton of Bern dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging the decision of the Court of Appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Provisional Execution Refusal Dismissed for Lack of Substantiation: The Regional Court Oberland granted definitive enforcement for the amount of CHF 104,041.30 and, following a clarification decision, provisional enforcement for the same amount. A.________ appealed this decision, but the Court of Appeal of the Canton of Bern dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging the decision of the Court of Appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule for insufficient grounds.
Used to waive the collection of court costs for this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_153/2021
Urteil vom 1. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Alimentenfachstelle, Jungfraublickallee 16,
3800 Matten bei Interlaken,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 26. Januar 2021
(ZK 21 18).
Sachverhalt:
Gestützt auf mehrere Verlustscheine im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen leitete der Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau gegen A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, ein. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 erteilte das Regionalgericht Oberland dem Gemeindeverband für Fr. 104'041.30 definitive Rechtsöffnung, mit Entscheidbegründung und Berichtigung vom 4. Januar 2021 provisorische Rechtsöffnung in der betreffenden Höhe. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er müsse den angefochtenen Entscheid abweisen, da mit der Begründung gegen Grundrechte und damit gegen die Verfassung verstossen werde.
Mit dieser nicht näher ausgeführten pauschalen Behauptung wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli