Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_153/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against High Court on Guardian Report Approval Timeline

Geschäftsnummer 5A_153/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a challenge by an individual against a municipal council's approval of a report and financial statements from a supervisory board for a specified period. The individual had previously filed a late complaint against this approval, which the district office rejected. The appeal against this decision was dismissed by the appellate court, which noted the expiration of the complaint period and the inapplicability of certain requests made by the complainant. Subsequently, the individual's submissions to the federal court lacked sufficient clarity and failed to adequately address the appellate court's reasoning, leading to the federal court's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against High Court on Guardian Report Approval Timeline: The individual had previously filed a late complaint against this approval, which the district office rejected. The appeal against this decision was dismissed by the appellate court, which noted the expiration of the complaint period and the inapplicability of certain requests made by the complainant. Subsequently, the individual's submissions to the federal court lacked sufficient clarity and failed to adequately address the appellate court's reasoning, leading to the federal court's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Genehmigung des Berichts Vormund gesetzliche Frist Rechnungslegungsgrundsätze und Berichtswesen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to admit the simplified procedure because the appeal lacked sufficient grounds.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not contain the required justification regarding the violation of law (Art. 95f. BGG).

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were ordered, which relates to costs disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_153/2011

Urteil vom 2. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat A.________.

Gegenstand

Genehmigung von Bericht und Rechnung des Beirats.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksamts Zofingen (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde des unter kombinierter Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB stehenden Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Berichts und der Rechnung des Beirats für die Periode vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 sowie gegen dessen Bestätigung im Amt für eine weitere Amtsperiode samt Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- für die Amtsführung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die 10-tägige Frist zur Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses vom 3. November 2008 sei im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 erhobenen Beschwerde längst abgelaufen gewesen, das Bezirksamt sei daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, sodann könne auf das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft im obergerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden, weil diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann