Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_152/2026 KI-generiert

Dismissal of marital protection enforcement stay appeal following withdrawal and assessment of legal aid eligibility.

Geschäftsnummer 5A_152/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the proceedings as settled after the appellant withdrew their civil law appeal against a cantonal decision that had refused to grant a stay of enforcement regarding child custody, visitation rights, and child maintenance in marital protection proceedings. The dispute arose from a district court order regulating the parents' separation, which the appellant unsuccessfully challenged concerning its enforceability pending appeal before the cantonal court. Following the withdrawal of the appeal, the court waived court costs pursuant to Article 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, rendered the request for free legal aid moot regarding costs, and dismissed the request for free legal representation on the ground that the appeal was devoid of any chance of success under Articles 98 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, as the constitutional and arbitrary-enforcement complaints were insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dismissal of marital protection enforcement stay appeal following withdrawal and assessment of legal aid eligibility: Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

Schlagwörter

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Aufschub der Vollstreckbarkeit (Eheschutz Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_152/2026

Verfügung vom 26. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marylin Duss,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschub der Vollstreckbarkeit (Eheschutz; Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2026

(3F 25 9, 3U 25 72, 3U 26 6).

Erwägungen:

1. Die Parteien sind die Eltern der gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2021) und D.________ (geb. 2022). Mit unbegründetem Eheschutzentscheid vom 23. Dezember 2025 regelte das Bezirksgericht Willisau das Getrenntleben der Parteien, wobei es unter anderem die Kinder ab 1. Januar 2026 unter die alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin stellte und ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer festlegte.

Am 29. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts teilweise, nämlich betreffend Regelung der Obhut, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts ab 1. Januar 2026, aufzuschieben. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 hiess das Kantonsgericht den Antrag superprovisorisch gut. Nach Einholung einer Stellungnahme wies das Kantonsgericht das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Entscheid vom 4. Februar 2026 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag hat er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 23. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. Nicht zurückgezogen hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es rechtfertigt sich jedoch ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Was die unentgeltliche Verbeiständung angeht, ist das Gesuch abzuweisen. Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos: Zulässig waren einzig Verfassungsrügen (Art. 98 BGG), für welche die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten. Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs, doch vermengt er die beiden Rügen und begründet weder die eine noch die andere in hinreichender Weise. Im Ergebnis erschöpft sich die Beschwerde in einer Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus eigener Sicht.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 5A_152/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg