Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_152/2011 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Auction Price

Geschäftsnummer 5A_152/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning a forced sale of two properties initiated by a debt collection office, following a failure by the appellant to pay the remaining purchase price after winning a bid for those properties. The appellant had received the bid on October 22, 2010, but failed to pay by the November 22 deadline. Consequently, the debt collection office annulled the bid and organized a new auction. The appellant challenged this decision, arguing financing difficulties and the uniqueness of the properties, but the higher court dismissed her appeal, stating that her claims did not justify a delay in payment lack of creditor consent. The appellant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, which found her appeal insufficiently substantiated to proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 143 SchKG, Art. 63 Abs. 1 VZG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Auction Price: The appellant had received the bid on October 22, 2010, but failed to pay by the November 22 deadline. Consequently, the debt collection office annulled the bid and organized a new auction. The appellant challenged this decision, arguing financing difficulties and the uniqueness of the properties, but the higher court dismissed her appeal, stating that her claims did not justify a delay in payment lack of creditor consent. The appellant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, which found her appeal insufficiently substantiated to proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
Zwangsversteigerung eines Grundstücks Kaufpreis Schuldtilgung Vollstreckungsentscheid Ausschluss eines Anbieters neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry because it lacked the required substantiation, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the costs of the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_152/2011

Urteil vom 2. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ und C.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt D.________.

Gegenstand

Steigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt D.________ angeordnete neue Steigerung zweier Liegenschaften im Rahmen einer Zwangsverwertung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, am 22. Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Steigerung der erwähnten Liegenschaften den Zuschlag erhalten, indessen habe sie den gemäss Steigerungsbedingungen bis spätestens am 22. November 2010 zu bezahlenden Restkaufpreis nicht bezahlt, mangels Einwilligung des Betreibungsgläubigers mit einer Verlängerung der Zahlungsfrist habe das Betreibungsamt sodann zu Recht gestützt auf Art. 143 SchKG und Art. 63 Abs. 1 VZG den Steigerungszuschlag am 23. November 2010 aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Finanzierungsschwierigkeiten mit ihrer Bank seien in Anbetracht des fehlenden Einverständnisses des Gläubigers mit einem Zahlungsaufschub ebenso unbeachtlich wie die Behauptung, dass es sich bei den Liegenschaften um ein "sehr spezielles Objekt" handle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und (ohne jeden Beleg) zu behaupten, es habe sich nach diversen Absagen doch noch eine zu einer Finanzierungszusage bis Ende März bereite Bank finden lassen, zumal neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig sind ( Art. 99 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann