Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Abusive Recusal Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a legal complaint regarding the refusal of a stay of enforcement by a local debt enforcement office. The individual was instructed to pay a procedural cost advance but failed to do so within the specified deadline. Additionally, the individual submitted multiple requests for the recusal of court officials, which were deemed abusive and without merit. As a result, the court decided not to entertain these requests or the complaint itself, citing the individual's non-compliance with procedural requirements and referred to past cases to support its decision. The individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Abusive Recusal Requests: The individual was instructed to pay a procedural cost advance but failed to do so within the specified deadline. Additionally, the individual submitted multiple requests for the recusal of court officials, which were deemed abusive and without merit. As a result, the court decided not to entertain these requests or the complaint itself, citing the individual's non-compliance with procedural requirements and referred to past cases to support its decision. The individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure.
Mentioned in the context of the appellant's abusive litigation conduct, although the main consequence is covered by other articles.
The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit after being warned.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_152/2009
Urteil vom 24. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung des Rechtsstillstandes,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (auf sein missbräuchliches Ausstandsbegehren nicht eintretender und seine Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 16. März 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Abteilungspräsidentin und den Gerichtsschreiber gerichtete Ausstandsbegehren eingereicht hat, die sich jedoch wiederum als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das nachträgliche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die erneuten Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann