Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_151/2008 KI-generiert

Minor's Request for Exclusive Initial Use Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_151/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a minor's legal representative filed a complaint regarding a decision made by the District Court of Zurich, which had not accepted a petition for the exclusive use of certain initials in civil proceedings. The complaint was based on the argument that the representative lacked appropriate standing to submit the appeal without a valid power of attorney from the other parent. The Zurich High Court dismissed the appeal, and the case was subsequently brought before the Federal Tribunal. The Tribunal found that the submitted complaint did not adhere to the necessary legal requirements and thus decided not to proceed with it, additionally rejecting a request for free legal aid due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 298a Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Minor's Request for Exclusive Initial Use Dismissed on Procedural Grounds: The complaint was based on the argument that the representative lacked appropriate standing to submit the appeal without a valid power of attorney from the other parent. The Zurich High Court dismissed the appeal, and the case was subsequently brought before the Federal Tribunal. The Tribunal found that the submitted complaint did not adhere to the necessary legal requirements and thus decided not to proceed with it, additionally rejecting a request for free legal aid due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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gemeinsame elterliche Sorge missbräuchliche Kündigung rechtlicher Status des Minderjährigen Verfassung Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited as a basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited for imposing the Federal Supreme Court costs on the representative of the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_151/2008

Urteil vom 10. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________, gesetzlich vertreten durch Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramt Zürich 1 + 2, Ulmbergstrasse 1, Postfach, 8027 Zürich

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung etc. (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts (Verwaltungskommission) des Kantons Zürich vom 18. Januar 2008.

Nach Einsicht

in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss (VR060002/U) vom 18. Januar 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen (von Y.________ für seinen minderjährigen Sohn X.________ eingereichten) Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich (Nichteintreten auf eine - vom Vater für den Beschwerdeführer gegen das Friedensrichteramt Zürich eingereichte - Beschwerde, mit welcher dieser die ausschliessliche Verwendung der Initialen "J.M" oder "M.J." in allen Zivilverfahren im Kanton Zürich beantragt hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der minderjährige Beschwerdeführer stehe unter der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB seiner unverheirateten Eltern, zu Recht sei daher die Vorinstanz - mangels Prozessführungsbefugnis des Vaters des Beschwerdeführers - auf die vom Vater für den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, nachdem der Vater, statt eine beglaubigte Prozessvollmacht der Mitinhaberin der elterlichen Sorge vorzulegen, lediglich eine keinen Bezug zur hängigen Streitsache aufweisende Abtretungserklärung eingereicht und damit keine rechtsgenügliche Prozessvollmacht der Mutter vorgelegt habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Rechtsverletzungen vorwirft,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und die bundesgerichtlichen Kosten dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann