Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_150/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Manifestly Unreasoned and Vexatious Submissions in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5A_150/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, D.________, representing a company called "A.________," who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht des Kantons Zürich, acting as the upper supervisory authority for debt collection and bankruptcy, dismissed their complaint. This complaint was related to a decision by the Bezirksgericht Uster, which did not admit the objection filed on behalf of "A.________" regarding a debt collection request. D.________, who did not attend the scheduled hearing, submitted the Federal Tribunal appeal on February 20, 2019, challenging the dismissal and making allegations of "extortion fraud," while claiming to represent an unregistered foreign offshore company in Switzerland. The court noted that "A.________" is not listed in any Swiss commercial register, despite D.________'s claims of representation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Dismissed for Manifestly Unreasoned and Vexatious Submissions in Debt Enforcement Matter: This complaint was related to a decision by the Bezirksgericht Uster, which did not admit the objection filed on behalf of "A.________" regarding a debt collection request. D.________, who did not attend the scheduled hearing, submitted the Federal Tribunal appeal on February 20, 2019, challenging the dismissal and making allegations of "extortion fraud," while claiming to represent an unregistered foreign offshore company in Switzerland. The court noted that "A.________" is not listed in any Swiss commercial register, despite D.________'s claims of representation.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Betreibungsforderung Strafanzeige Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Verfahrenssprache Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the decision not to enter the case in the simplified procedure due to insufficient substantiation of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal clearly could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the court costs to be imposed on the appellant D.________.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_150/2019

Urteil vom 25. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch D.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungs- und Stadtammannamt Uster.

Gegenstand

Betreibungsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Februar 2019 (PS190008-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann namentlich auf das Urteil 5A_618/2018 verwiesen werden.

Im Zusammenhang mit einem Beschluss vom 10. Januar 2019, mit welchem das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht auf eine namens einer Firma "A.________" erhobene Beschwerde eingetreten war, wandte sich D.________ mit Beschwerde vom 15. Januar 2019 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde und schimpfte in ihrem bekannten Stil über alles und jedes. Nachdem sie der angesetzten Verhandlung ferngeblieben war, trat das Obergericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat sich D.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der Vermerk "Rekurs total" angebracht und auf einem Begleitpapier nebst einer Reihe von Schimpfereien festgehalten wird: "Bundesgericht höchste Direktion / Rekurs total hiermit gegen alles / ich bin mittellos"; ferner wird sinngemäss eine Strafanzeige wegen "Erpressungsbetrug" gemacht.

3. Daraus ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung erkennbar, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt sein soll.

Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.

Ferner ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen von vornherein nicht zuständig.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind - wie dies bereits das Obergericht getan hat - D.________ aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ), wobei zur Begründung auf den angefochtenen Beschluss und das Urteil 5A_618/2018 zu verweisen ist, wonach in keinem Kanton eine "A.________" im Handelsregister eingetragen ist, jedoch D.________ - wie noch in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren - jeweils in deren Namen handelt und geltend macht, es sei eine ausländische Offshorefirma, für welche sie Firmenvertreterin in der Schweiz sei.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden D.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Betreibungs- und Stadtammannamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli