Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_150/2017 KI-generiert

Creditor Appeal in Debt Enforcement Proceeding Rendered Moot by Payment

Geschäftsnummer 5A_150/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a legal challenge made by one party against a payment claim initiated by a company through a debt collection process. The debtor raised an objection on the grounds of having no new assets available to satisfy the claim, leading to legal proceedings in which both parties faced potential consequences for non-attendance. The lower court dismissed the debtor's objection. Following subsequent developments, including the debtor eventually settling the debt, the higher court recognized that the case had become moot due to the settlement, leading to the dismissal of the proceedings without costs being imposed on either party.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 2 SchKG, Art. 265a SchKG, Art. 78 Abs. 1 SchKG, Art. 12 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Creditor Appeal in Debt Enforcement Proceeding Rendered Moot by Payment: The debtor raised an objection on the grounds of having no new assets available to satisfy the claim, leading to legal proceedings in which both parties faced potential consequences for non-attendance. The lower court dismissed the debtor's objection. Following subsequent developments, including the debtor eventually settling the debt, the higher court recognized that the case had become moot due to the settlement, leading to the dismissal of the proceedings without costs being imposed on either party.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Vorabentscheidungsverfahren prozessuale Einreden Rückzugsfiktion Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the proceeding closed due to mootness (Gegenstandslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for deciding not to impose court costs for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for deciding not to award compensation to the parties.

Art. 71 BGG

Applied in conjunction with Art. 72 BZP to determine the procedure for deciding costs when the matter becomes moot.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

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Payment Rendering Tax Enforcement Moot on Appeal
«…BGer 5D_82/2012 vom 28. Juli 2012, E. 3.2). Zudem bringt dies die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt zeitigt hingegen keinen Einfluss auf das Be…»
RT210172 (2022-03-02) · zh
Inheritance Dispute: Provisional Enforcement of Debt Acknowledgment Granted
«…eli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Zudem bringt dies die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt zeitigt hin- gegen keinen Einfluss auf das…»
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Debt Payment Renders Opposition Lifting Appeal Moot
«…iteur poursuivi verse l'entier du montant en poursuite, frais compris, en mains de l'office ( ATF 77 III 5 [7]; arrêts 5A_150/2017 du 27 novembre 2017 consid. 2.1; 5P.112/1999 du 4 mai 1999 consid. 2; RUEDIN, in Commentaire romand, LP, 2005, n° 19 a…»
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Property Servitude Fee Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Established Liability
«…ng des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläu- biger direkt, wie vorliegend in der Höhe von Fr. 14'40…»
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«…Verfahrens nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3).…»
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«…ng des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1; OGer RT150172 vom 02.12.2015, E. 2.2, S. 5; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 20). Eine (Teil…»
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Tax Claim Remedy Validity Due to Substitute Clerk Signature
«…ng des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläu- biger direkt, wie vorliegend in der Höhe von Fr. 9'600…»
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«…ng des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. Novem- ber 2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 74 III 23 S. 25). Vorliegend bezahlte der Rechtsvorgänger des Bekla…»
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«…ng des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1; OGer RT150172 vom 02.12.2015, E. 2.2, S. 5; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 20). Eine (Teil…»
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«…eli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Zudem bringt dies die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt zeitigt hin- gegen keinen Einfluss auf das…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_150/2017

Verfügung vom 27. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG (vormals B.________ AG),

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Seeberger,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 16. Januar 2017 (BEK 2016 114).

Erwägungen:

1.

1.1. C.________ erhob in der von der B.________ AG, nunmehr A.________ AG, beim Betreibungsamt Arth eingeleiteten Betreibung xxx (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2016; Forderungsbetrag Fr. 2'591.95 sowie Verzugsschaden von Fr. 308.05) am 27. Mai 2016 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SchKG . Das Bezirksgericht Schwyz, welchem der Rechtsvorschlag vorgelegt wurde, lud beide Parteien am 21. Juni 2016 auf den 2. August 2016 zur Verhandlung vor und drohte an, das Verfahren bei Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abzuschreiben und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. In der Folge schrieb das Bezirksgericht Schwyz (Einzelrichter) am 2. August 2016 das Verfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstandslos ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 50.-- den Parteien je zur Hälfte.

1.2. Hiergegen gelangte A.________ AG mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz und verlangte im Wesentlichen, der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG sei nicht zu bewilligen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ab.

1.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 hat A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und der von C.________ (Beschwerdegegner) erhobene Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG sei nicht zu bewilligen.

1.4. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 1. März 2017 sowie Vernehmlassung vom 21. August 2017 teilt der Beschwerdegegner (unter Beilage der Abrechnung des Betreibungsamtes Arth vom 13. Februar/ 1. März 2017) mit, dass er die Betreibungsforderung bezahlt habe.

1.5. In der Stellungnahme vom 4. September 2017 bestätigt die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Betreibungsforderung durch den Beschwerdegegner. Der Entscheid über die Folgen bei Säumnis beider Parteien im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens bzw. der Kostenentscheid sei indes "nach wie vor ausstehend", weshalb die Vorbringen des Beschwerdegegners nicht relevant seien.

2.

2.1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist ( Art. 265a Abs. 1 und 2 SchKG ). Nur die Bewilligung des Rechtsvorschlages führt zur Einstellung der Betreibung ( Art. 78 Abs. 1 SchKG ; BGE 126 III 110 E. 1b). Im vorliegenden Fall ist unstrittig und geht aus den Akten (Abrechnung des Betreibungsamtes Arth) hervor, dass der Beschwerdegegner den Endbetrag der Betreibungsforderung (inklusive Betreibungs- und Inkassokosten) bezahlt hat. Ein Schuldner kann auf seine Rechtsvorschlagserklärung bzw. Einrede des fehlenden neuen Vermögens verzichten ( BGE 130 III 678 E. 2.2) oder diese zurückziehen, wobei die Bezahlung der Betreibungsforderung als Rückzug gilt, weil er damit zu erkennen gibt, dass er das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten will (vgl. BGE 77 III 5 S. 7). Die Betreibung wird durch Bezahlung an das Betreibungsamt zudem zum Erlöschen gebracht (vgl. Art. 12 SchKG ; BGE 74 III 23 S. 25). Mit Blick auf die konkret eingetretene Sachlage ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Streitsache zu verneinen und das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

2.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (u.a. Verfügung 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).

2.2.1. Gegen den Entscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG kann gegen die Kostenverteilung zwar Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO - wie hier von der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht - erhoben werden ( BGE 138 III 130 E. 2.2). Allerdings stellt sich die Frage, ob gegen den vorinstanzlichen Entscheid - da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird - die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, weil - wie die Beschwerdeführerin behauptet - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), oder ob lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig und die Kognition im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist ( Art. 116 BGG ).

2.2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen die Anwendbarkeit von Art. 234 ZPO im summarischen Verfahren zur Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens als anwendbar erklärt (unter Hinweis auf SCHEIWILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, Rz. 495 f. mit weiteren Hinweisen auf abweichende Meinungen) und damit die Säumnisfolgen nach Abs. 2 von Art. 234 ZPO - Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hälftige Kostenauferlegung im Falle der Säumnis beider Parteien - als massgebend betrachtet.

2.2.3. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin muss der Entscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG laut Lehre nicht zwingend mit einer Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages enden (vgl. den vorinstanzlichen Hinweis auf VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 105, betreffend Nichteintreten). Eine Erörterung der Auffassung, auf welche sich das Kantonsgericht im Fall der Säumnis beider Parteien gestützt hat, und eine Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen bedürfte indes einer eingehender Prüfung; zudem müsste vorab über die Kognition entschieden werden (vgl. E. 2.2.1), mit welcher das Abstellen auf die (umstrittene) Lehrmeinung zu beurteilen wäre.

2.2.4. Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens lässt sich im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen. Da vorliegend die Beschwerdeführerin das gegenstandslos gewordene bundesgerichtliche Verfahren veranlasst hat, indes beim Beschwerdegegner die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen und zufolge Wettschlagung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante