Creditor's Appeal Against Refusal to Settle Minor Claim Post-Certificate of Loss Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a local enforcement office regarding the refusal to honor a claim of CHF 473.30 following the issuance of a certificate of loss. The complaint was filed with the supervisory authority of the Bern Cantonal Court, which ultimately chose not to proceed with the individual's request. The individual challenged this decision in a higher court, but the court found the complaint to be inadmissible for lacking sufficient legal justification and because it included requests and grievances beyond the scope of the original decision. Consequently, the complaint was dismissed, and costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Creditor's Appeal Against Refusal to Settle Minor Claim Post-Certificate of Loss Dismissed for Inadmissibility: The complaint was filed with the supervisory authority of the Bern Cantonal Court, which ultimately chose not to proceed with the individual's request. The individual challenged this decision in a higher court, but the court found the complaint to be inadmissible for lacking sufficient legal justification and because it included requests and grievances beyond the scope of the original decision. Consequently, the complaint was dismissed, and costs were imposed on the individual.
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KI-generiertCited in the reasoning as the requirement for stating and substantiating constitutional complaints, which was lacking and led to the non-admission under Art. 108 BGG.
The appeal was not admitted based on this provision due to inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive procedure.
Cited in the reasoning as the basis for finding the appellant's procedure abusive, contributing to the non-admission under Art. 108 BGG.
Cited in the reasoning as the requirement for the appeal brief to contain a statement of how the challenged decision violates the law, which was a prerequisite for the non-admission under Art. 108 BGG.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Cited in the reasoning as the standard for legal violation that the appeal brief needed to address, leading to the non-admission under Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_150/2016
Urteil vom 24. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A._______ _,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Seeland (Dienststelle Seeland).
Gegenstand
Verlustschein,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Begleichung dessen Rechnung an das Betreibungsamt Seeland über Fr. 473.30 (nach Ausstellung eines Verlustscheins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die im Verfahren der Staatshaftung zu beurteilenden Schadenersatzansprüche sei ebenso wenig einzutreten wie auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers und die Begründung des Staatshaftungsanspruchs, im Übrigen sei ein Zusammenhang der Ansprüche mit dem ausgestellten Verlustschein nicht ersichtlich, die in der Begründung des Verlustscheins festgestellte Fruchtlosigkeit der Pfändung wertloser Fahrzeuge sei rein informativ und könne mangels Rechtsschutzinteresses nicht angefochten werden,es bestünden keine Anhaltspunkte für ein konkretes Fehlverhalten des Betreibungsamtes,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 18. Februar 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann