Appeal against Arrest of Inheritance Share for Lawyer's Fees Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning the enforcement of an arrest on an inheritance share owned by the appellant related to a claim of about 51,326.20 Swiss francs from the respondent, which stemmed from legal representation in a Swiss inheritance process. The lower court dismissed the appellant's objection to the arrest, and the appellant subsequently appealed to the Federal Tribunal. The Tribunal considered the adequacy of the appellant's arguments and the compliance with procedural requirements for appealing, ultimately deciding not to proceed with the appeal due to insufficient justification and failure to demonstrate any legal or constitutional violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 272 Abs. 1 SchKG, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appeal against Arrest of Inheritance Share for Lawyer's Fees Dismissed: The lower court dismissed the appellant's objection to the arrest, and the appellant subsequently appealed to the Federal Tribunal. The Tribunal considered the adequacy of the appellant's arguments and the compliance with procedural requirements for appealing, ultimately deciding not to proceed with the appeal due to insufficient justification and failure to demonstrate any legal or constitutional violations.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required grounds/reasoning.
Imposed the court costs on the losing appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_150/2007 /blb
Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrest,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Einsprache gegen die Verarrestierung ihres Anteils am Nachlass ihrer Mutter für eine Forderung von Fr. 51'326.20 (nebst Zins) des Beschwerdegegners abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 22. Februar 2007 erwog, die Honorarforderung des Beschwerdegegners sei im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, die Beschwerdeführerin bestreite denn auch nur die Forderungshöhe, ebenso glaubhaft sei der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG , weil die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Kanada habe und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise (Honorarforderung aus anwaltlicher Vertretung in einem schweizerischen Erbteilungsprozess),
dass sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den (am Beschwerdeentscheid nicht mitwirkenden) nebenamtlichen Bundesrichter Rudolf Schwager als gegenstandslos erweist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob Arrestentscheide als - nur der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegende - vorsorgliche Massnahmeentscheide nach Art. 98 BGG oder als Endentscheide nach Art. 90 BGG zu qualifizieren sind, welch Letztere auch wegen anderweitiger Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95f. BGG angefochten werden können, wenn (wie hier) die Streitwertgrenze von 30'000 Franken erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass nämlich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht weder eine Verfassungsverletzung noch eine Verletzung anderer Rechtsnormen geltend macht,
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1. Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: