Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_15/2010 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Unpaid Court Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_15/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before a higher court regarding an unpaid debt of 1,450 Swiss francs, where the complainant sought legal remedy after a previous ruling by a lower court. The complainant failed to meet a financial requirement imposed by the court, which was necessary for the case to proceed. Despite being given an extension to pay the required fees, the complainant did not fulfill this mandate within the set timeframe. Consequently, the court ruled that it could not accept the complaint due to the non-compliance with the financial obligation, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal Due to Unpaid Court Cost Advance: The complainant failed to meet a financial requirement imposed by the court, which was necessary for the case to proceed. Despite being given an extension to pay the required fees, the complainant did not fulfill this mandate within the set timeframe. Consequently, the court ruled that it could not accept the complaint due to the non-compliance with the financial obligation, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unbezahlte Schuld Aussetzungsfrist Unterhaltsausstände Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision because the appellant failed to pay the required cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article was cited as the basis for non-entry due to the failure to meet the deadline for paying the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_15/2010

Urteil vom 25. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,

Betreibungsamt Y.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Rechtsstillstand in einer Betreibung für Fr. 1'450.--,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. Februar 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 7. Januar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 4. Februar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann