Inadmissibility of appeal against interim child maintenance measures during pending divorce modification appeal proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal as manifestly inadmissible, leaving the appellate court's procedural interim measures in force and the respondent prevailing. The dispute arose from a civil court decision approving a partial divorce modification agreement regarding child maintenance, against which the appellant filed an appeal and simultaneously challenged an interim provisional maintenance order issued by the appellate court. The Supreme Court applied Articles 75, 93 paragraph 1 letter a, and 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the first-instance decision could not be directly contested and that the appellant failed to demonstrate an irreparable prejudice resulting from the interim measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against interim child maintenance measures during pending divorce modification appeal proceedings: Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde einerseits gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2025. Dieser Entscheid kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_149/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2026 (ZB.2025.47).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 3. September 2025 genehmigte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eine Vereinbarung der Parteien über die teilweise Abänderung des Scheidungsurteils bzw. eines früheren Abänderungsurteils und schrieb das Verfahren ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 verpflichtete das Appellationsgericht Basel-Stadt den "Berufungskläger" (gemeint: den Berufungsbeklagten) vorsorglich, der geschiedenen Ehefrau (genauer bezifferte) Kinderunterhaltsbeiträge - im Umfang der Vereinbarung der Eltern vor dem Zivilgericht - für den Sohn C.________ zu bezahlen.
Am 16. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde einerseits gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2025. Dieser Entscheid kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG).
Andererseits ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2026 an. Dabei geht sie von der unzutreffenden Annahme aus, mit diesem Entscheid sei ihre Berufung abgewiesen worden, und zwar - wie sie vorbringt - ohne materielle Prüfung. Dies ist nicht der Fall. Bei der Verfügung vom 20. Januar 2026 handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern bloss um einen Zwischenentscheid innerhalb des am Appellationsgericht hängigen Verfahrens. Mit dieser Verfügung hat das Appellationsgericht bloss eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet. Ein solcher Zwischenentscheid ist am Bundesgericht nur ausnahmsweise anfechtbar, nämlich dann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der beschwerdeführenden Partei darzutun ist. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung einen solchen Nachteil bewirken könnte. Ihre Vorbringen gehen vielmehr - wie bereits gesagt - von der unzutreffenden Annahme aus, über ihre Berufung sei abschliessend entschieden worden. Am Rande rügt sie ausserdem eine Verfahrensverzögerung, doch scheint sich diese Rüge nicht auf das hängige Berufungsverfahren zu beziehen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg