Appeal on Data Correction Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal on Data Correction Dismissed for Lack of Justification A litigant requested the Federal Supreme Court to review a decision by the Cantonal High Court of Zürich, which had refused to hear the litigant's appeal against a first-instance ruling dismissing a petition to correct personal data in the civil register, based on an insufficient statement of grounds. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because it lacked the required justification under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to challenge the High Court's non-entry decision specifically and only generally requested that his "recourse" be noted, leading to the conclusion that the appeal was plainly unfounded, thus confirming the High Court's refusal to consider the substantive claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal on Data Correction Dismissed for Lack of Justification: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because it lacked the required justification under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to challenge the High Court's non-entry decision specifically and only generally requested that his "recourse" be noted, leading to the conclusion that the appeal was plainly unfounded, thus confirming the High Court's refusal to consider the substantive claims.
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Cited in the reasoning for why legal aid would have been denied, although no request was formally made.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_149/2024
Urteil vom 5. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Spitalstrasse 13,
Postfach, 8180 Bülach.
Gegenstand
Bereinigung Zivilstandsregister,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2024 (NC240001-O/U).
Erwägungen:
1. Am 18. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach um Bereinigung der Personalien im Zivilstandsregister. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 eine als Rekurs überschriebene Berufung. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Er führt bloss aus, dass er hiermit Rekurs gegen das obergerichtliche Urteil einreiche, und er bittet, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Er hat seiner Beschwerde eine Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde U.________ beigelegt, wonach er aktuell und voraussichtlich bis auf weiteres finanziell unterstützt wird. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch hätte ohnehin abgewiesen werden müssen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg