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5A_149/2022 KI-generiert

Challenger of Heir Certificate Denied Estate File Access and Legal Aid After Failed Appeal

Geschäftsnummer 5A_149/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, represented by a lawyer, contested an inheritance certificate that named another person as the sole heir and requested the release of the estate file of a deceased individual from an inheritance authority. The authority denied the request, considering the inheritance case closed. The individual appealed this decision to the Department of Economic Affairs of the Canton of Schaffhausen, which rejected the appeal, citing the case as hopeless and due to the failure to provide the required cost advance. A further administrative court appeal to the Cantonal Supreme Court was also dismissed. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 88 Abs. 2 EG, Art. 14 VRG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenger of Heir Certificate Denied Estate File Access and Legal Aid After Failed Appeal: The authority denied the request, considering the inheritance case closed. The individual appealed this decision to the Department of Economic Affairs of the Canton of Schaffhausen, which rejected the appeal, citing the case as hopeless and due to the failure to provide the required cost advance. A further administrative court appeal to the Cantonal Supreme Court was also dismissed. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance.

Schlagwörter

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Auskunftsbegehren und Aktenherausgabe (Erbschaftsangelegenheit) Erbbescheinigung Kostenvorschuss Erbvorbezug Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Akteneinsicht Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the strict requirement for substantiating complaints regarding the interpretation of cantonal law, which is relevant to the admissibility/merits of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_149/2022

Urteil vom 8. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Gaiser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erbschaftsbehörde U.________.

Gegenstand

Auskunftsbegehren und Aktenherausgabe (Erbschaftsangelegenheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Januar 2022 (60/2021/28).

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 an die Erbschaftsbehörde U.________ beanstandete A.________ die Erbenbescheinigung für die Alleinerbin B.________ und ersuchte um Herausgabe der Nachlassakte von C.________ selig. Die Erbschaftsbehörde wies diesen Antrag am 31. März 2021 ab und erachtete den Nachlassfall als abgeschlossen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 17. September 2021 nicht ein, nachdem es zuvor mit Verfügung vom 10. Juni 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hatte und der in der Folge verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.

Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 28. Januar 2022 ab.

Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 26. Januar 2022 an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Obergericht hat erwogen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die Frage des (Nicht-) Eintretens. Auf das Rekursverfahren fänden gemäss Art. 88 Abs. 2 EG ZGB/SH die Bestimmungen von Art. 16 bis 29 VRG/SH Anwendung. Der Verweis sei allerdings insofern unvollständig, als davon gemäss dem (näher zitierten und erläuterten) Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auch die allgemeinen Bestimmungen nach Art. 1 bis 15 VRG/SH erfasst seien. Es sei mithin auch Art. 14 VRG/SH betreffend die Kostenvorschusspflicht anwendbar, denn Rekursverfahren seien nach Art. 13 und 27 VRG/SH grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Volkswirtschaftsdepartement habe deshalb einen Kostenvorschuss verlangen dürfen, nachdem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe.

3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund des Konkursverfahrens sei ihre Prozessarmut amtsbekannt, geht von vornherein an der Sache vorbei, weil die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege einzig mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens begründet wurde.

Aber auch, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, Akteneinsichtsgesuche könnten nie aussichtslos sein, gehen die Ausführungen an der Sache oder jedenfalls am Anfechtungsobjekt vorbei, weil beim Obergericht nicht der bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2021 erfolgte negative Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, sondern vielmehr der wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses erfolgte Nichteintretensentscheid vom 17. September 2021 angefochten wurde. Einzig darauf kann sich die Beschwerdebegründung zu beziehen und die Fragen rund um die unentgeltliche Rechtspflege können nicht mehr aufgerollt werden.

Betreffend den einverlangten Kostenvorschuss macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht räume selbst eine Gesetzeslücke ein, wenn es festhalte, dass der gesetzliche Verweis unvollständig sei, und es sich einzig auf Kommentarliteratur berufe, um diese zu füllen. Mit diesen rein appellatorischen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht kantonale Bestimmungen und die betreffende Gesetzesauslegung durch die kantonalen Instanzen nicht frei, sondern nur auf Verfassungsverletzung hin überprüfen kann ( BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Mithin kommt diesbezüglich das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen, was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann und sie nicht insgesamt unzureichend begründet ist. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Erbschaftsbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli