Corporation's Appeal Dismissed for Non-Compliance with Pleading Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint against a decision made by the District Court Höfe, which acts as a lower supervisory authority in matters of debt collection and bankruptcy, regarding the issuance of a debt collection register extract. The complaint was dismissed by the Canton Court of Schwyz, the upper supervisory authority, for being filed late on January 22, 2019. Dissatisfied with this outcome, the company then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 20, 2019, requesting free legal proceedings and suggesting a case of extortion fraud. However, the appeal lacked a specific legal request and did not adequately address how the previous decision violated the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Corporation's Appeal Dismissed for Non-Compliance with Pleading Requirements: The complaint was dismissed by the Canton Court of Schwyz, the upper supervisory authority, for being filed late on January 22, 2019. Dissatisfied with this outcome, the company then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 20, 2019, requesting free legal proceedings and suggesting a case of extortion fraud. However, the appeal lacked a specific legal request and did not adequately address how the previous decision violated the law.
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.
Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_149/2019
Urteil vom 25. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe.
Gegenstand
Betreibungsregisterauszug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Januar 2019 (BEK 2018 191).
Sachverhalt:
Gegen den im Zusammenhang mit der Zustellung eines Betreibungsregisterauszuges ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen hat die A.________ AG eine Beschwerde eingereicht, auf welche das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen zufolge Verspätung mit Entscheid vom 22. Januar 2019 nicht eingetreten ist.
Dagegen hat sich die A.________ AG mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht gewandt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der Vermerk "Rekurs total" angebracht und im Begleitschreiben festgehalten wird, man akzeptiere keine psychokranke Doppelpost, halte an der Beschwerde sowie dem Schadenersatz vollumfänglich fest und verlange vor dem Bundesgericht Gratisprozessführung. Auf einem weiteren Begleitpapier wird "Bundesgericht höchste Direktion / Rekurs total hiermit gegen alles / ich bin mittellos / wo verdammt sind alle Beweise der Betreibungslöschungen gegen A.________ AG da bezahlt?!" u.ä.m. festgehalten; ferner wird sinngemäss eine Strafanzeige wegen "Erpressungsbetrug" gemacht.
3. Daraus ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung erkennbar, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt sein soll.
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
Ferner ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen von vornherein nicht zuständig.
4. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist festzuhalten dass diese juristischen Personen grundsätzlich nicht zusteht ( BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli