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5A_149/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness in Distraint Execution Matter

Geschäftsnummer 5A_149/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding a garnishment initiated by a regional enforcement office, following an earlier decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters in Solothurn. The individual's complaint against the supervisory authority's ruling was dismissed because it was not filed within the stipulated timeframe, as it was deemed to have been delivered to the individual on a specific date due to non-collection from the post office. Consequently, the court found the complaint to be late and therefore inadmissible, as it also failed to meet the formal requirements for a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108Abs. 1 lit. a BGG, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness in Distraint Execution Matter: The individual's complaint against the supervisory authority's ruling was dismissed because it was not filed within the stipulated timeframe, as it was deemed to have been delivered to the individual on a specific date due to non-collection from the post office. Consequently, the court found the complaint to be late and therefore inadmissible, as it also failed to meet the formal requirements for a valid appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde gesetzliche Frist Fortsetzungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsverzögerung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admissibility of the appeal due to insufficient substantiation (mangelnde Begründung) in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admissibility of the appeal due to tardiness (verspätet) in the simplified procedure.

Art. 72 ff. BGG

The general legal basis for the appeal procedure, cited in the dispositive implicitly by the non-admission ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_149/2016

Urteil vom 24. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Pfändung, Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 19. Oktober 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die (von der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 19. Oktober 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Pfändung durch das Betreibungsamt Region Solothurn - mangels eigenhändiger Unterzeichnung der Beschwerde trotz Aufforderung zur Verbesserung - androhungsgemäss nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG , Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 19. Oktober 2015 als dem Beschwerdeführer (zufolge Nichtabholens bei der Post) am 28. Oktober 2015 zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe erst am 19. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass schliesslich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , soweit der Aufsichtsbehörde damit formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 94 BGG vorgeworfen wird, deshalb unzulässig ist, weil die Eingabe den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, weshalb darauf insoweit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann