Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_149/2008 KI-generiert

Father's Appeal on Procedural Standing to Challenge Judicial Delay Dismissed

Geschäftsnummer 5A_149/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal relating to a prior decision made by the Obergericht of the Canton of Zurich on January 18, 2008. The complaint was presented on behalf of a minor by the father, addressing issues of legal delay and refusal regarding a suit for personal injury. The Obergericht had previously ruled that the father, as the legal representative of the minor, failed to provide a valid power of attorney from the mother, which impeded the legal proceedings. As a result, the Obergericht declined to entertain both the complaint and the request for recusal of the district court members. The Federal Tribunal evaluated the compliance of the complaint with legal provisions and found the arguments to be inadequate and lacking justification for the claims of illegality or unconstitutionality. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the complaint further, categorizing it as frivolous and also dismissed a request for legal aid due to the perceived futility of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 298a Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Father's Appeal on Procedural Standing to Challenge Judicial Delay Dismissed: The complaint was presented on behalf of a minor by the father, addressing issues of legal delay and refusal regarding a suit for personal injury. The Obergericht had previously ruled that the father, as the legal representative of the minor, failed to provide a valid power of attorney from the mother, which impeded the legal proceedings. As a result, the Obergericht declined to entertain both the complaint and the request for recusal of the district court members. The Federal Tribunal evaluated the compliance of the complaint with legal provisions and found the arguments to be inadequate and lacking justification for the claims of illegality or unconstitutionality. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the complaint further, categorizing it as frivolous and also dismissed a request for legal aid due to the perceived futility of the complaint.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verfahrensverzögerungen Anhörung eines Elternteils richterliche Feststellung von Rechten Verletzung von Verfahrensrechten konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted due to insufficient reasoning and abusive litigation, as cited in the dispositive order not to enter upon the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The Federal Court costs were imposed on the representative of the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_149/2008

Urteil vom 10. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________, gesetzlich vertreten durch Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung etc. (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts (Verwaltungskommission) des Kantons Zürich vom 18. Januar 2008.

Nach Einsicht

in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss (VB060039/U) vom 18. Januar 2008 des Zürcher Obergerichts, das sowohl auf eine (von Y.________ für seinen minderjährigen Sohn X.________ eingereichte) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich wie auch auf dessen Ablehnungsbegehren gegen die Mitglieder dieses Gerichts (im Zusammenhang mit einer vom Vater für den Beschwerdeführer erhobenen Klage aus Persönlichkeitsverletzung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der minderjährige Beschwerdeführer stehe unter der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB seiner unverheirateten Eltern, der für den Beschwerdeführer prozessierende Vater sei daher zur Vorlage einer beglaubigten Prozessvollmacht der Mitinhaberin der elterlichen Sorge aufgefordert worden, habe jedoch lediglich eine Abtretungserklärung eingereicht, die keinen Bezug zur hängigen Streitsache aufweise, eine rechtsgenügliche Prozessvollmacht der Mutter liege somit nicht vor, weshalb sowohl auf die Beschwerde wie auch auf die Ablehnungsbegehren mangels Prozessführungsbefugnis des Vertreters des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Rechtsverletzungen vorwirft,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und die bundesgerichtlichen Kosten dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann