Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_148/2020 KI-generiert

Father Appeals Provisional Child Protection Measures Regarding Residence and Custody

Geschäftsnummer 5A_148/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over child protection measures between two separated parents concerning their minor children, following a threat to the children's well-being. The local child protection authority initiated proceedings based on a risk report, resulting in a temporary removal of the children's custody from the parents and placement of the children, along with other precautionary measures. Despite the father's appeal, the cantonal court upheld these measures, noting that the children lacked a stable living environment, were not attending school, and were in need of medical care, while the father resisted the interventions claiming no harm to the child welfare. He continued to dispute the necessity and legality of the measures, describing the authorities as acting improperly. The father subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Appeals Provisional Child Protection Measures Regarding Residence and Custody: The local child protection authority initiated proceedings based on a risk report, resulting in a temporary removal of the children's custody from the parents and placement of the children, along with other precautionary measures. Despite the father's appeal, the cantonal court upheld these measures, noting that the children lacked a stable living environment, were not attending school, and were in need of medical care, while the father resisted the interventions claiming no harm to the child welfare. He continued to dispute the necessity and legality of the measures, describing the authorities as acting improperly. The father subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen vorsorgliche Zuteilung der Obhut Aufenthaltsbestimmungsrecht Erwachsenenschutz minderjährige Kinder elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon using the simplified proceeding based on this article because it was obviously insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_148/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2020 (VWBES.2019.379).

Sachverhalt:

Die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern A.________ und B.________ haben das heute volljährige Kind C.________ (geb. 1999) sowie die beiden minderjährigen Kinder D.________ (geb. 2003) und E.________ (geb. 2006).

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Region Solothurn ein Verfahren und entzog den Eltern mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ und E.________, unter Platzierung der beiden Mädchen, und ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum sowie eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ordnete die KESB diese Massnahmen vorsorglich an und traf eine Reihe weiterer Anordnungen (u.a. separate Gutachten betreffend Eltern und Kinder, medizinische Untersuchung der Kinder, Bestellung einer Kindesvertreterin).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab.

Gegen dieses Urteil hat der Vater am 20. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann ( Art. 98 BGG ), wofür das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Demnach prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil gehen dahin, dass die beiden Kinder, welche seit Monaten bei der Grosstante in U.________ wohnten, keinen festen Wohnsitz haben und sich entgegen dem Willen der Mutter faktisch beim Vater aufhalten, der mit ihnen herumreist. Die Förderung der Kinder ist in keiner Form gewährleistet, sie gehen seit längerem nicht zur Schule, und sich können sich nicht altersgerecht entwickeln und bedürften medizinischer Versorgung. Momentan befindet sich der Vater mit ihnen auf der Flucht und es besteht die Besorgnis, dass er mit ihnen erneut ohne entsprechende Ausrüstung bei Nässe und Kälte im Wald zeltet (als die älteste Tochter C.________ im Spätherbst 2019 aufgegriffen wurde, trug sie keine Unterwäsche und hatte weder warme Schuhe noch eine Jacke noch einen Schlafsack). Für eine allfällige Platzierung der Kinder muss zuerst geklärt werden, inwiefern die Mutter hierzu in der Lage ist und die nötigen Wohnverhältnisse schaffen kann, aber auch, ob die Kinder bereit sind, bei ihr zu leben. Der Vater ist unkooperativ und der Ansicht, dass keinerlei Gefährdung des Kindeswohls vorliegt; zum starken Husten der Kinder befand er, dies zeige nur auf, dass man unbedingt wieder ins wärmere Nepal gehen müsse. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht sämtliche von der KESB verfügten Massnahmen als dringend angezeigt erachtet.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde bestehen in Polemik und betreffen im Übrigen primär den Sachverhalt, wobei keinerlei Verfassungsrügen, insbesondere keine Willkürrügen erhoben werden, sondern bloss appellatorische Ausführungen erfolgen. Diese gehen dahin, dass das Verwaltungsgericht und die Kindesvertreterin mit der KESB in krimineller Weise zusammenarbeiten und sich des staatlich organisierten Kinderhandels schuldig machen würden, indem sie die Kinder in ein geheimes Konzentrationslager stecken wollten, dass die Pässe gewaltsam gestohlen worden seien und dass sämtliche Massnahmen rechtswidrig seien, zumal sich der Wohnsitz der Kinder klar in Nepal befinde, was man von der Schweizer Botschaft in Kathmandu jederzeit erfahren könne; beweisbar wollten die Kinder bei ihm leben und die Behörden würden systematisch Lügengeschichten auftischen.

4. Mit diesen Ausführungen lässt sich weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil noch in rechtlicher Hinsicht eine Verfassungsverletzung dartun. Vielmehr müssten die verfügten Massnahmen selbst bei voller Kognition als dringend geboten angesehen werden. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht auch zur Zuständigkeit ausführlich geäussert, wozu ebenfalls keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und schon gar keine Verfassungsrüge erfolgt.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region Solothurn, der Kindesvertreterin F.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli