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5A_148/2019 KI-generiert

In re Company Liquidation Bankruptcy Appeal (Untimely Submission)

Geschäftsnummer 5A_148/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company in liquidation filed an appeal against a district court decision that initiated bankruptcy proceedings against it. The appeal was submitted to the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed it in January 2019. Subsequently, the company attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was found to be filed past the deadline, making it inadmissible. The relevant decision was based on documents provided, and the request for an oral hearing was denied, as Swiss Federal Tribunal procedures do not necessarily entitle parties to such hearings.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; In re Company Liquidation Bankruptcy Appeal (Untimely Submission): The appeal was submitted to the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed it in January 2019. Subsequently, the company attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was found to be filed past the deadline, making it inadmissible. The relevant decision was based on documents provided, and the request for an oral hearing was denied, as Swiss Federal Tribunal procedures do not necessarily entitle parties to such hearings.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursliquidation gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Einreichung Eröffnung des Verfahrens Insolvenz des Versicherers Unternehmen in Schwierigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because it was manifestly inadmissible, according to the simplified procedure mentioned in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_148/2019

Urteil vom 29. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Januar 2019 (2C 18 88).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. November 2018 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um persönliche Anhörung vor Bundesgericht, sinngemäss also um eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG . Darauf besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 18. Januar 2019am Postschalter U.________ abgeholt. Dies ist auch von der Beschwerdeführerin zugestanden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann somit am 19. Januar 2019 zu laufen und endete nach Verlängerung über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) am Montag, 18. Februar 2019. Die erst am 20. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt V.________, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg