Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_148/2018 KI-generiert

Appeal against Dismissal of Procedural Order in Garnishment Procedure

Geschäftsnummer 5A_148/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a garnishment notification issued by a regional debt enforcement office, which informed the complainant that a seizure would take place on January 22, 2018, for a claim of CHF 2,300 plus interest. The complainant filed a challenge against this notification to the district court, which referred it back to the debt enforcement office for an official report. Following an initial rejection of the complaint by the higher court, the complainant escalated the matter to the federal court, where the request for suspensive effect was dismissed. The higher court did not address the merits of the complainant's arguments, leading to the federal court's assessment of whether there was any irremediable disadvantage posed by the higher court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal against Dismissal of Procedural Order in Garnishment Procedure: The complainant filed a challenge against this notification to the district court, which referred it back to the debt enforcement office for an official report. Following an initial rejection of the complaint by the higher court, the complainant escalated the matter to the federal court, where the request for suspensive effect was dismissed. The higher court did not address the merits of the complainant's arguments, leading to the federal court's assessment of whether there was any irremediable disadvantage posed by the higher court's decision.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung (prozessleitende Verfügung) fristlose Entlassung prozessleitende Verfügungen Sistierung des Verfahrens Aufsichtsbeschwerde Inkasso Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG

The decision not to enter the appeal was made under the simplified procedure based on these articles.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal failed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because the intermediate decision did not cause an irremediable disadvantage as required by this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_148/2018

Urteil vom 19. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Kulm,

Regionales Betreibungsamt Reinach.

Gegenstand

Pfändungsankündigung (prozessleitende Verfügung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 30. Januar 2018

(KBE.2018.2 / th).

Erwägungen:

1. Mit Pfändungsankündigung vom 15. Januar 2018 in der Betreibung Nr. xxx teilte das Regionale Betreibungsamt Reinach dem Beschwerdeführer mit, auf Verlangen des Gläubigers werde am Montag, 22. Januar 2018, im Büro des Betreibungsamts für die Forderung von Fr. 2'300.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 die Pfändung vollzogen.

Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 stellte das Bezirksgericht die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Erstattung eines Amtsberichts und zur Einreichung der Akten binnen zehn Tagen zu.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 30. Januar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten: Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Zustellung der Beschwerde an das Betreibungsamt zur Erstattung eines Amtsberichts und zur Einreichung der Akten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Soweit er vorbringe, es gehe um die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, so sei zu bemerken, dass mit der angefochtenen Verfügung über die aufschiebende Wirkung nicht befunden worden sei. Soweit in der Verfügung eine sinngemässe Abweisung eines Begehrens um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung erblickt werden könne, sei eine entsprechende Abweisung nicht mit Beschwerde anfechtbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe das Betreibungsamt bereits dreimal um Rechtsstillstand ersucht, doch seien die Gesuche bis heute nicht beantwortet worden, so sei mit der angefochtenen Verfügung auch nicht über die geltend gemachte Rechtsverzögerung entschieden worden.

3. Der angefochtene Entscheid betrifft eine prozessleitende Verfügung in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG und stellt damit einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist deshalb nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; zum Begriff des Nachteils vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, dass der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Daran ändert auch seine Kritik am angefochtenen Entscheid nichts, der zu einem analogen Schluss gekommen ist. Dass einzelne Rügen vorläufig nicht behandelt werden bzw. noch nicht behandelt worden sind, bewirkt keinen solchen Nachteil. Ein solcher Nachteil folgt auch nicht aus dem Vorwurf an das Obergericht, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Ausserdem setzt sich der Beschwerdeführer beharrlich darüber hinweg, dass der Rechtsstillstand (bzw. die angebliche Rechtsverweigerung in diesem Zusammenhang) nicht Gegenstand der prozessleitenden Verfügung des Bezirksgerichts war. Die Beschwerde ist demnach mangels Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig. Sie ist im Übrigen offensichtlich einzig auf die Behinderung der Justiz gerichtet und damit rechtsmissbräuchlich.

Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg