Appeal Regarding Involuntary Placement for Chronic Schizophrenia Dismissed for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual, who has been under continuous psychiatric care since 1981 due to chronic paranoid schizophrenia after a fatal incident involving his father, appealed against the extension of his involuntary institutionalization decided by the Child and Adult Protection Authority (KESB) on January 25, 2021. His appeal was initially dismissed by the District Court of Uster following a psychiatric evaluation and oral hearings, and subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing against the characterization and treatment of schizophrenia and expressing his desire to leave institutional care. However, the appeal lacked specific legal arguments related to the decision being challenged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Involuntary Placement for Chronic Schizophrenia Dismissed for Insufficient Grounds: His appeal was initially dismissed by the District Court of Uster following a psychiatric evaluation and oral hearings, and subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing against the characterization and treatment of schizophrenia and expressing his desire to leave institutional care. However, the appeal lacked specific legal arguments related to the decision being challenged.
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KI-generiertUsed to justify that the appeal cannot be entertained because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
Cited for the decision not to levy court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_147/2021
Urteil vom 25. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Bettlistrasse 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf.
Gegenstand
Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2021 (PA210005-O/U).
Sachverhalt:
Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen.
Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB am 25. Januar 2021. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Februar 2021 ab.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerde enthält keine konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil.
In diesem wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit sämtlichen früheren stehende) Gutachten behandelt.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er spricht davon, dass niemand den Schizophrenie-Begriff verstehe und dessen Schöpfer an Minderwertigkeitskomplexen gelitten habe, dass ein gespaltener Verstand nicht lebenslang mit Giftstoffen bearbeitet werden müsse und die Schweiz in den Abgrund des Nationalsozialismus verfalle, dass das Heim die Hölle sei und er in eine eigene Wohnung ziehen wolle, dass er mit Medikamenten sexuell vergewaltigt werde und die Ärzte den Grössenwahn hätten.
Mit diesen Vorbringen ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung darzutun. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid wäre eine solche im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli